Som­mer, Sonne, Strafprozeßordnung

1 Aug 2017 | Allgemein, Blick über den Tellerrand

Währ­rend unsere schwarz-gelben Kicker ihre müden Beine in der Sonne bruz­zel­ten und auch die meis­ten der Dyna­mo­fans die spiel­freie Zeit für die unwich­ti­gen Dinge des Lebens nutz­ten, war die gesetz­ge­bende Kraft, der deut­sche Bun­des­tag, nicht ganz so untä­tig. Am 22.06.2017 haben die Par­la­men­ta­rier über ein­schnei­dende Ver­än­de­run­gen in der bun­des­deut­schen Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) ent­schie­den. Der fol­gende Text soll Euch kurz über die geplan­ten Maß­nah­men und even­tu­elle Aus­wir­kun­gen informieren.

Im Rah­men poli­zei­li­cher Vor­la­dun­gen im Falle von Zeu­gen gab es eine weit­rei­chende Ände­rung. Muss­ten bis dato Zeu­gen bei einer Vor­la­dung durch die Poli­zei die­ser nicht Folge leis­ten, sind diese numehr mit der Neu­fas­sung des §163 III StPO n.F*. ver­pflich­tet die Ladung wahr­zu­neh­men, soweit dem ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zugrunde liegt. Auch hier fehlt eine genaue recht­li­che Defi­ni­tion an die Anfor­de­run­gen des kri­mi­no­lo­gi­schen Auf­trags. Ob hier­für nun ein kur­zer Anruf des Staats­an­walts reicht, wird die all­täg­li­che Pra­xis zei­gen. In jedem Fall emp­feh­len wir Euch, sich ent­we­der bei uns zu mel­den oder einen Rechts­bei­stand zu Rate zie­hen falls ihr eine Zeu­gen­vor­la­dung erhal­tet. Unsere Erfah­run­gen aus der Ver­gan­gen­heit zei­gen, dass ein Wech­sel zwi­schen Zeugen- und Beschul­dig­ten­ver­neh­mung, gerade im Phä­no­men­be­reich Fuß­ball, nahezu flie­ßend ist.

Als wei­tere gro­ßen Ein­griff in die Straf­pro­zess­ord­nung lässt sich die Abschaf­fung des Rich­ter­vor­be­halts bei einer Blut­ent­nahme in §81a StPO n.F.* für bestimmte Ver­kehrs­straf­ta­ten fest­stel­len. Die Poli­zei kann Euch zukünf­tig ohne Anord­nung durch einen Rich­ter Blut abneh­men las­sen, sobald der Ver­dacht einer der, nach §81a StPO n.F.*, gen­an­ten Ver­kehrs­straf­ta­ten gegen Euch besteht. Es bleibt zu hof­fen, dass hier­mit nicht das Eis zur Strei­chung des Rich­ter­vor­be­halts in wei­te­ren Ermitt­lungs­maß­nah­men in Bezug auf Blut- und DNA-Entnahmen außer­halb der Ver­kehrs­straf­ten gebro­chen ist.

Die größte und wahr­schein­lich auch die mas­sivste Ein­schrein­kung für die freiheitlich-demokratischen Grund­rechte des Bür­gers, ist die Neu­re­ge­lung der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung (TKÜ). Bis­her beschränkte die Straf­pro­zess­ord­nung eine TKÜ nur auf das Über­wa­chen und Auf­zeich­nen des lau­fen­den Daten­ver­kehrs bei Netz- sowie Tele­fon­an­bie­ter. Mit der Neu­fas­sung des § 100a StPO n.F.* soll anhand eines Zusat­zes die soge­nannte Quellen-TKÜ ein­ge­führt und wesent­li­cher frü­her ange­wandt wer­den. Eine Quellen-TKÜ ist das staatlich-legalisierte Hacken durch eine Ermitt­lungs­be­hörde eines End­ge­rä­tes (Bsp. Handy, Lap­top). Das End­ge­rät ist somit infil­triert, um bspw. auf ver­schlüs­selte Kom­mu­ni­ka­tion (Whats­App) zugrei­fen zu können.
Wer nun denkt, dass diese Anwen­dung ins Reich des inter­na­tio­na­len Ter­ro­ris­mus und der Spio­na­ge­ab­wehr gehört, der hat sich mit der Ein­füh­rung des §100d StPO n.F.* völ­lig geschnit­ten. Die­ser Para­graf soll erst­mals eine Online-Durchsuchung außer­halb staats­ge­fähr­de­ner Straf­ta­ten ermög­li­chen. Auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­ten wird dabei eben­falls zunächst staat­li­che Schad­soft­ware instal­liert. Im Rah­men einer Online-Durchsuchung dür­fen jedoch nicht nur lau­fende Daten aus­ge­le­sen, son­dern das Betriebs­sys­tem kom­plett durch­leuch­tet und alle gespei­cher­ten Dateien aus­ge­le­sen wer­den. Damit wird den Ermitt­lungs­be­hör­den ein Zugriff auf sämt­li­che Infor­ma­tio­nen auf eurem Handy mög­lich gemacht – seien es eure Kame­ra­auf­nah­men, Kalen­der­ein­träge, WhatsApp-Nachrichtenverläufe oder über Fort­schritt eurer Jogging-App.

Mit der Neu­re­ge­lung zur Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung gibt sich der Staat die Rechts­grund­lage in alle Berei­chen eurer Pri­vat­s­spähre ein­zu­drin­gen. Das Anzap­fen von Tele­fo­nen und Com­pu­tern wird nun schon bei einem Anfangs­ver­dacht soge­nann­ter All­tags­kri­mi­nal­li­tät (bspw. Betrug, Raub) ermög­licht. Tech­ni­sche Sicher­heits­lü­cken von Betriebs­sys­te­men auf Han­dys oder Com­pu­tern wer­den bewusst aus­ge­nutzt um staat­li­che Tro­ja­ner auf die Jagd nach den belas­ten­den Daten auf den Weg zu schi­cken, wobei die Anfor­de­run­gen auf den Ermitt­lungs­auf­trag völ­lig unbe­stimmt blei­ben. Mehr denn je heißt es nun: Hal­tet eure Han­dys und Lap­tops fern von eurem Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung. Spei­chert Fotos und andere per­sön­li­che Dateien auf getrennte externe Fest­plat­ten­und ver­schlüs­selt diese.

Wie kam die Ände­run­gen zu Stande?

Ein Blick auf das Zustan­de­kom­men des Geset­zes­ent­wurfs, macht die gesam­ten Neu­reg­lun­gen umso besorg­nis­er­re­gen­der. Dem Geset­zes­be­schluss des Deut­schen Bun­des­ta­ges vom 22.06.2017 lag ein Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 30.12.2016 zugrunde, wel­cher dem Bun­des­tag am 22.02.2017 zuge­lei­tet wor­den war. Wäh­rend der ursprüng­lich in den Bun­des­tag ein­ge­brachte Geset­zes­ent­wurf noch ver­gleichs­weise harm­los war und haupt­säch­lich ein Fahr­ver­bot als Neben­strafe ein­füh­ren sollte, änderte sich mit der Beschluss­emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz am 20.06.2017 das Blatt erheb­lich. Obwohl im Mai 2017 Infor­ma­tio­nen zum geplan­ten Ein­satz von Staats­tro­ja­nern an die Öffent­lich­keit gelang­ten, ent­hielt diese Beschluss­emp­feh­lung erst­ma­lig die erwähn­ten Maß­nah­men zur Ände­rung der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung. Bereits zwei Tage im Anschluss wurde die Emp­feh­lung auf Antrag der Frak­tio­nen der CDU/CSU und der SPD auf die Tages­ord­nung im Bun­des­tag gebracht. Wenn man die Schwere der Ein­griffe in die Grund­rechte des Ein­zel­nen und die demo­kra­ti­sche Wer­te­ord­nung durch den Ent­wurf bedenkt, erscheint beson­ders erschre­ckend, dass der Antrag als eine Art Eil­an­trag nach Sit­zungs­be­ginn erging und der abge­än­derte Geset­zes­ent­wurf somit noch in der glei­chen Nacht vom Bun­des­tag beschlos­sen wer­den konnte. Im stil­len Käm­mer­lein wurde also eines der weit­rei­chends­ten Gesetze, aus unse­rer Sicht ein Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz, zur Ein­schrän­kung der Bür­ger­recht in Form von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung ohne öffent­li­che Debatte im Bun­des­tag beschlos­sen. Das Gesetz liegt nun im Bun­des­rat, von dem aller­dings ein “Durch­win­ken” ohne jeg­li­chen Ein­spruch zu erwar­ten ist.

Nach Inkraft­tre­ten bleibt nur zu hof­fen, dass das Gesetz schleu­nigst vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt lan­det, um dem Wett­rüs­ten der gro­ßen Koali­tion aus CDU/CSU und SPD um deren Vor­stel­lung von “innere Sicher­heit” gegen jedes Demokratie- und Frei­heits­ver­ständ­nis, ein Rie­gel vor­ge­scho­ben wird.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

*n.F. = neue Fassung

Bild­quelle: www.szlz.de

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