ERSTE HILFE

Tipps zum Ver­hal­ten im Umgang mit Poli­zei und Justitz

Ein­füh­rung

“Ruhe bewah­ren Aus­sage verweigern”

Immer häu­fi­ger ste­hen poli­zei­li­che Maß­nah­men gegen Fans auf der Tages­ord­nung. Poli­zei­will­kür, Fest­nah­men, Straf­be­fehle sind im Fuß­ball­all­tag keine Aus­nah­men mehr. Durch einen über­trie­be­nen Sicher­heits­wahn scheint die Unschulds­ver­mu­tung, auf der unser Rechts­sys­tem auf­baut, außer Kraft gesetzt wor­den zu sein (Bspw. Unter­bin­dungs­ge­wahr­sam). Das bedeu­tet: Auch wenn du ein unbe­schrie­be­nes Blatt mit wei­ßer Weste bist, kann es sich genauso tref­fen wie alle ande­ren auch.

In Situa­tio­nen wie z.B. einer Fest­nahme ist es nicht ein­fach, die Ruhe zu bewah­ren. Es besteht die Gefahr, dass durch Unkennt­nis der Rechts­lage und fal­sches Ver­hal­ten Straf­ver­fah­ren in einer Ver­ur­tei­lung enden.

Grund­sätz­lich gilt: Ruhe bewah­ren, Aus­sage ver­wei­gern, nichts unter­schrei­ben, die Schwarz-Gelbe-Hilfe infor­mie­ren und einen Anwalt organisieren.

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In einer Soli­dar­ge­mein­schaft wird der ein­zelne durch die Gei­m­ein­schaft stär­ker. Mit dei­ner Mit­glied­schaft kannst du dir selbst in einer Not­lage unsere Unter­stüt­zung sichern und gleich­zei­tig ande­ren hel­fen, die in einer ähn­li­chen Situa­tion sind.

Details

Blut­ent­nahme

ür die Ent­nahme von Blut ist grund­sätz­lich ein rich­ter­li­cher Beschluss nötig. Aller­dings wurde die Befug­nis der Poli­zei erheb­lich erwei­tert: Mitt­ler­weile ist kein rich­ter­li­cher Beschluss nicht mehr not­wen­dig, wenn es sich um den Ver­dacht der Bege­hung eines Stra­ßen­ver­kehrs­de­lik­tes han­delt, z.B. Füh­ren eines Fahr­zeugs unter Ein­fluss von Alko­hol oder ande­rer berau­schen­der Mit­tel. Die Poli­zei kann also in eige­ner Befug­nis eine Blut­ent­nahme anord­nen. Das könnte in Zukunft ver­mehrt bei Ver­kehrs­kon­trol­len bei Anfahr­ten zu Spie­len vorkommen.

Es gilt aber wei­ter­hin: Wil­ligt nie­mals frei­wil­lig in die Blut­ent­nahme ein und unter­schreibt kein schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis! Dul­det die Blut­ent­nahme ledig­lich pas­siv! Seid Ihr Euch unsi­cher, dann ruft einen Anwalt oder die Schwarz-Gelbe Hilfe an!

DNA-Probe

Auf kei­nen Fall frei­wil­lig abge­ben! Für die Ent­nahme einer DNA-Probe ist ein rich­ter­li­cher Beschluss nötig. Daher nie­mals in die DNA-Entnahme frei­wil­lig ein­wil­li­gen und ein schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis unter­schrei­ben! Dul­det die Ent­nahme ledig­lich pas­siv! Legt münd­lich Ein­spruch ein und lasst Euch die­sen unbe­dingt pro­to­kol­lie­ren. Zieht davor oder im Nach­gang einen Anwalt hinzu, der die Recht­mä­ßig­keit der (ange­kün­dig­ten) Probe prüft!

Erken­nungs­dienst­li­che Behand­lung (ED-Behandlung)

Bei einer ED-Behandlung wer­den i.d.R. Fin­ger­ab­drü­cke, Hand­flä­chen­ab­drü­cke, Fotos von Gesicht und von ver­schie­de­nen kör­per­li­chen Merk­ma­len (z.B. Täto­wie­run­gen oder Nar­ben) gemacht. Es ist zu unter­schei­den zwi­schen einer ED-Behandlung im Rah­men eines Straf­ver­fah­rens oder im Rah­men poli­zei­li­cher Prä­ven­tiv­maß­nah­men (sog. Erkennungsdienst).

Im Straf­ver­fah­ren kann die ED-Behandlung auch gegen Euren Wil­len durch­ge­führt wer­den. In den übri­gen Fäl­len ste­hen Euch ein vor­he­ri­ges Anhö­rungs­recht sowie ein Wider­spruchs­recht gegen die poli­zei­li­che Anord­nung zu, da es sich um einen Ver­wal­tungs­akt han­delt. Wenn die Behörde die sofor­tige Voll­zie­hung anord­net, weil aus ihrer Sicht das öffent­li­che Inter­esse an der Erhe­bung der Daten das Inter­esse des Ein­zel­nen am Schutz sei­nes infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mungs­rechts über­wiegt, dann könnt Ihr die auf­schie­bende Wir­kung Eures Rechts­mit­tels nur vor Gericht wie­der­her­stel­len lassen.

Grund­sätz­lich gilt auch hier: Lasst Euch nicht aus der Ruhe brin­gen! Bleibt freund­lich, aber bestimmt! Leis­tet kei­nen kör­per­li­chen Wider­stand gegen die Beam­ten, sonst droht eine Anzeige. Macht keine Aus­sage und beant­wor­tet keine Fra­gen! Nichts aus­fül­len oder gar unterschreiben!

Tipp: Bei einer ED-Behandlung habt Ihr kei­ner­lei Mit­wir­kungs­pflicht. Das Hän­de­wa­schen und Beklei­dung able­gen kann ruhig der Beamte durch­füh­ren. Ach­tung: Kei­nen Wider­stand leisten!

Gedächt­nis­pro­to­koll

Was ist ein Gedächtnisprotokoll?

Zur Auf­recht­erhal­tung von Prä­ven­tiv­maß­nah­men gegen Fuß­ball­fans, wie bun­des­wei­ten Sta­di­on­ver­bo­ten und/oder Betre­tungs­ver­bo­ten, mah­len die Müh­len der Jus­tiz lang­sa­mer als gewohnt. Etwa­ige Straf­ver­fah­ren zie­hen sich bekann­ter­ma­ßen über Jahre hin­weg und nicht nur die Betrof­fe­nen ver­lie­ren Unmen­gen an Ner­ven, es gehen auch ent­schei­dende Details des Vor­gangs ver­lo­ren.
Ein Gedächt­nis­pro­to­koll ist eine schrift­li­che Gedan­ken­stütze, bei dem ihr fest­hal­tet, was bei staat­li­chen bzw. poli­zei­li­chen Maß­nah­men gesche­hen ist.
Es dient für etwa­ige spä­tere Ver­fah­ren für eure Ent­las­tung oder der Ent­las­tung ande­rer Dyna­mo­fans und kann von euren Anwäl­ten oder den Anwäl­ten der Schwarz-Gelben Hilfe e.V. unter Ver­schluss bewahrt wer­den. Dane­ben dient es der Doku­men­ta­tion von Poli­zei­ge­walt bzw. den gesetz­li­chen Fehl­trit­ten der Polizei.

Beim Schrei­ben immer daran denken:

Ein Gedächt­nis­pro­to­koll sollte weder euch noch andere belas­ten. Es ent­hält aus­schließ­lich Fak­ten! Je genauer das Pro­to­koll, desto bes­ser kann spä­ter auf mög­li­che Ankla­ge­punkte reagiert wer­den. Unge­naue Pro­to­kolle nut­zen euch und dem Anwalt spä­ter wenig! Bitte schil­dert so detail­liert wie mög­lich den Gesche­hens­ab­lauf. Keine Ver­mu­tun­gen, Emo­tio­nen oder gar per­sön­li­che Lage­ein­schät­zun­gen. Am Ende kön­nen Klei­nig­kei­ten in dei­ner Aus­sage ent­schei­dend zu dei­ner Glaub­wür­dig­keit beitragen

Fol­gende Punkte die­nen dabei als Orientierung:

– Datum, Wet­ter & Uhr­zeit
– Ort (Straße/Ortsbeschreibungen) und Dauer des Gesche­hens
– Betei­ligte Poli­zis­ten (Poli­zei­ein­heit, Landespolizei/Bundespolizei, Dienst­num­mern, Kfz-Kennzeichen, Art der Uni­form)
– Ver­let­zun­gen (wenn ja, wer und wel­cher Art)
– Wer hat wann, was, von wel­chem Stand­punkt aus, in wel­cher Rei­hen­folge gesehen?

Falls Du in Gewahr­sam genom­men wurdest:

– Wann wur­det Ihr wo in Gewahr­sam genom­men?
– Was genau ist vor, wäh­rend und nach der Fest­nahme gesche­hen?
– Wie wur­det Ihr behan­delt?
– Was wird Euch/Dir vor­ge­wor­fen?
– Kam es zu einer ED-Behandlung/DNA-Entnahme?
– Hast Du deine Aus­sage ver­wei­gert oder eine getä­tigt?
– Hast Du etwas unterschrieben?

Unsere Erfah­run­gen zei­gen das sol­che For­men von Gedächt­nis­pro­to­kol­len unmit­tel­bar nach den statt­ge­fun­de­nen Ereig­nis­sen nie­der geschrie­ben wer­den soll­ten, selbst im Laufe kür­zer Zeit gehen viele wich­tige Infor­ma­tio­nen und Details ver­lo­ren.
Wir emp­feh­len jeden Betrof­fe­nen von poli­zei­li­chen Repres­sio­nen und Poli­zei­ge­walt, ein sol­ches Gedächt­nis­pro­to­koll anzu­fer­ti­gen.
Ver­zich­tet dabei auf eine unver­schlüs­selte Wei­ter­gabe per E‑Mail, da diese Art von Kom­mu­ni­ka­tion wie eine Post­karte gele­sen wer­den kann.

Haus­durch­su­chung

Für die­ses Thema emp­feh­len wir unser selbst ange­fer­tig­tes Pla­kat. Dort ist alles kurz und knapp zusammengefasst.

Hier kommt ihr zum Download!

Iden­ti­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lung & Umgang mit der Polizei

Grund­sätz­lich will die Poli­zei von jedem Ein­zel­nen so viel wie nur mög­lich erfah­ren. Es gibt ver­schie­dene Daten­ban­ken, in die die erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen ein­ge­speist wer­den. Man kann davon aus­ge­hen, dass alles, was der Staat jemals an Daten erhal­ten hat, dau­er­haft gespei­chert wird.

Ihr müsst fol­gende Daten auf Nach­frage ange­ben: Name, Vor­name, Adresse, Geburts­da­tum, Geburts­ort, Staats­an­ge­hö­rig­keit, Fami­li­en­stand, Berufs­si­tua­tion (arbeits­los, Ange­stell­ter, selbst­stän­dig) – d.h. alle Daten, die im Per­so­nal­aus­weis ste­hen, müs­sen bei Befra­gung den Beam­ten wahr­heits­ge­mäß wie­der­ge­ge­ben wer­den, ande­ren­falls han­delt man ordnungswidrig.

Tipp: Gebt nie­mals Daten frei­wil­lig her­aus! Es wird oft nach Tele­fon­num­mer, Arbeit­ge­ber, Ange­hö­ri­gen oder Ver­dienst gefragt. Macht dazu keine Angaben!

Grund­sätz­lich gilt: Ruhi­ges Ver­hal­ten, freund­li­cher Ton und keine unnö­ti­gen Anga­ben! Nichts unter­schrei­ben! Ihr könn­tet das Beam­ten­deutsch miss­ver­ste­hen! Manch­mal hängt es nur an einem Wort, denn es besteht bei­spiels­weise ein Unter­schied zwi­schen „kann“ oder „muss“.

Tipp: Lasst Euch mög­lichst eine Visi­ten­karte des Beam­ten geben sowie Aktenzeichen/Vorgangsnummer!

Inge­wahrs­am­nahme & Vernehmung

Die Poli­zei muss der fest­ge­nom­me­nen Per­son mit­tei­len, dass sie beschul­digt ist und was ihr zur Last gelegt wird. Außer­dem muss der Poli­zei­be­amte dar­über beleh­ren, dass man jeder­zeit einen Ver­tei­di­ger kon­tak­tie­ren kann. Der Poli­zei­be­amte muss auch bei der Kon­takt­auf­nahme behilf­lich sein, z.B. durch Bereit­stel­lung der Liste über anwalt­li­che Notdienste.

Daher gilt: Ver­langt freund­lich, aber bestimmt nach einem Tele­fon­ge­spräch mit Eurem Anwalt! Fragt, bevor Ihr anruft, wo Ihr euch genau befin­det und wie man die Dienst­stelle tele­fo­nisch errei­chen kann!

Nach Angabe der Per­so­na­lien hat man als Beschul­dig­ter grund­sätz­lich das Recht, die Aus­sage zu ver­wei­gern. Von die­sem Recht sollte jeder Beschul­digte Gebrauch machen! Dadurch ent­steht Euch kein Nach­teil. Das Wich­tigste: Macht auf kei­nen Fall Anga­ben zur Sache! Viele den­ken, dass es gut ist, mit den Beam­ten zu spre­chen. Das ist nicht rich­tig! Oft sagen die Ermitt­ler zu Beschul­dig­ten, dass sie aus­sa­gen sol­len, dann wür­den sie nicht so hart bestraft wer­den und alles würde sich auf­klä­ren. Glaubt das nicht! Poli­zis­ten bie­ten Euch das „Du“ und eine Ziga­rette an und ver­wi­ckeln euch in ein schein­bar freund­schaft­li­ches Gespräch. Juris­ten bezeich­nen diese Vor­ge­hens­weise als kri­mi­na­lis­ti­sche List. Die ist zwar nicht ver­bo­ten, für Beschul­digte aber äußerst gefährlich.

Beach­tet immer: Keine Aus­sage als Beschul­dig­ter! Du kannst als Betrof­fe­ner nicht erken­nen, wel­che Aus­sage für dich gut ist und wel­che schlecht. Feh­ler zu Beginn des Ver­fah­rens sind oft nicht mehr wie­der­gut­zu­ma­chen. Infor­miert einen Rechts­an­walt oder die Schwarz-Gelbe Hilfe!

Dauer der Fest­hal­tung ohne Haftbefehl

Die Poli­zei kann Euch bis zum Ablauf des Fol­ge­ta­ges vor­läu­fig fest­neh­men. Dabei muss sie Euch u.a. mit­tei­len, warum Ihr vor­läu­fig fest­ge­nom­men wur­det und dass es Euch frei­steht, Anga­ben zur Sache zu machen. Auch hier gilt: Ihr habt jeder­zeit das Recht, einen Anwalt zu kon­tak­tie­ren. Wenn Ihr noch län­ger in Haft blei­ben sollt, müsst Ihr dem Haft­rich­ter vor­ge­führt wer­den. Die­ser müsste dann die Unter­su­chungs­haft anordnen.

Straf­be­fehl

Es kann schon ‘mal vor­kom­men, dass nach einer rup­pi­gen Aus­ein­an­der­set­zung oder einem emo­tio­nal auf­ge­la­de­nen Fuß­ball­spiel auf ein­mal ein Straf­be­fehl ins Haus flat­tert. Ein Straf­be­fehl ist quasi eine Ver­ur­tei­lung ohne Ver­hand­lung. Ihr könnt inner­halb von zwei Wochen Ein­spruch ein­le­gen und bekommt einen ganz nor­ma­len erst­in­stanz­li­chen Pro­zess­ter­min. Somit dient der Straf­be­fehl dann als Ankla­ge­schrift. Ganz wich­tig hier­bei ist auch die Auf­be­wah­rung des Umschla­ges. Der dort abge­druckte Post­stem­pel mit Datum ist sehr wich­tig. Kon­tak­tiert die Schwarz-Gelbe Hilfe, die Euch einen Anwalt ver­mit­telt, der alles Not­wen­dige in die Wege lei­tet. Auf jeden Fall müsst Ihr die Frist ein­hal­ten, da sonst der Straf­be­fehl auto­ma­tisch rechts­kräf­tig wird. Beauf­tragt unbe­dingt Freunde und Ver­wandte, um Euren Brief­kas­ten zu lee­ren, damit keine Fris­ten ver­säumt wer­den, wenn Ihr im Urlaub oder auf Mon­tage seid.

Tipp: Das Gericht ist nicht an die Rechts­fol­gen des Straf­be­fehls gebun­den. Das heißt, Ihr könn­tet höher bestraft wer­den als im eigent­li­chen Straf­be­fehl vor­ge­se­hen. Euer Anwalt wird Euch aber bera­ten und erst ein­mal Akten­ein­sicht neh­men. Soll­test Ihr schon Ein­spruch ein­ge­legt haben, kann die­ser bis zur Urteils­ver­kün­dung zurück­ge­zo­gen werden.

Vor­la­dung

Vor­la­dung als Beschuldigter

Wenn Ihr eine schrift­li­che Vor­la­dung zur Beschul­dig­ten­ver­neh­mung bekommt, müsst Ihr zu die­sem Ter­min nicht erschei­nen. Euer Nicht­er­schei­nen kommt einer Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung gleich und Ihr umgeht mög­li­che wei­tere vor­be­rei­tete Maß­nah­men. Infor­miert im Vor­feld die Schwarz-Gelbe Hilfe, die Euch dann einen Anwalt vermittelt!

Vor­la­dung als Zeuge

Grund­sätz­lich gilt hier: Wenn man aus­sagt, muss es der Wahr­heit ent­spre­chen! Ansons­ten kann es sein, dass man sich eine Anzeige wegen Straf­ver­ei­te­lung oder Falsch­aus­sage o.ä. ein­han­delt! Mitt­ler­weile muss sogar der Zeuge auf die Ladung der Poli­zei erschei­nen. Das gilt aller­dings nur, wenn ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft vor­liegt. Fragt im Zwei­fel bei der Schwarz-Gelben Hilfe nach oder kon­tak­tiert einen Anwalt!
Wird eine staats­an­walt­schaft­li­che oder eine rich­ter­li­che Ver­neh­mung ange­ord­net, muss man aller­dings immer erschei­nen. Ein Anwalt an Eurer Seite als Zeu­gen­bei­stand ist immer mög­lich. Eine anwalt­li­che Bera­tung im Vor­feld ist sinn­voll, mög­li­cher­weise habt Ihr auch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht!

Tipp: Fin­ger weg von Aus­sa­gen, um einen Freund­schafts­dienst zu machen! Des Öfte­ren haben Zeu­gen den Gerichts­saal bei Falsch­aus­sa­gen nicht mehr frei ver­las­sen. Gerichte las­sen sich nicht gerne belügen!