Amts­ge­richt stellt Sta­di­on­ver­bots­pra­xis in Frage

8 Dez 2018 | Abgeschlossene Verfahren, Blick über den Tellerrand, Pressespiegel

Der Deut­sche Fuß­ball Bund (DFB) hat ein Ver­fah­ren am Amts­ge­richt Frank­furt gegen einen Fan von Han­no­ver 96 ver­lo­ren. Gegen den Anhän­ger war ein Sta­di­on­ver­bot ver­hängt wor­den, wel­ches nach Ansicht des Gerichts aber rechts­wid­rig sei, weil “keine hin­rei­chende Tat­sa­chen­grund­lage” bestan­den habe, “wel­che die Besorg­nis künf­ti­ger Stö­run­gen erwar­ten” lasse.

Im kon­kre­ten Fall war der Klä­ger zwei Tage vor dem Nie­der­sach­sen­derby gegen Ein­tracht Braun­schweig im Novem­ber 2016 gemein­sam mit ande­ren Fans, die sich im Vor­feld gemein­sam auf das Spiel ein­stim­men woll­ten, von der Poli­zei fest­ge­hal­ten und bis zum Fol­ge­tag in Gewahr­sam genom­men und erhielt für den Spiel­tag einen Platz­ver­weis für das gesamte Stadt­ge­biet Braun­schweig, in dem die Aus­wärts­par­tie statt­fin­den sollte.
Trotz dass die Poli­zei von die­ser Zusam­men­kunft der Fan­gruppe im Vor­feld infor­miert wurde und alles fried­lich, ohne Betei­li­gung der geg­ne­ri­schen Fans und irgend­wel­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­lief, stufte die Poli­zei die­ses Tref­fen den­noch als Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung ein und führte eine umfas­sende Kon­trolle sämt­li­cher Fahr­zeuge durch. Zwar wur­den in ört­li­cher Nähe Ver­mum­mungs­ge­gen­stände, Box­hand­schuhe, Gebiss­schüt­zer und ähn­li­che Gegen­stände auf­ge­fun­den, aber über eine Ver­ab­re­dung des Klä­gers oder der rest­li­chen Fan­gruppe zu einer kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ist jedoch nichts bekannt gewor­den. Eben­falls wurde kein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, auch war der Klä­ger in der Ver­gan­gen­heit nie poli­zei­lich in Erschei­nung getre­ten oder in irgend­ei­ner Form nega­tiv aufgefallen.

Im Dezem­ber 2017 erhiel­ten nun die 177 kon­trol­lier­ten Per­so­nen ein vom DFB ver­häng­tes und auf Emp­feh­lung der Zen­tra­len Infor­ma­ti­ons­stelle der Poli­zei bun­des­wei­tes Sta­di­on­ver­bot. Die­ses wurde dar­auf­hin ‑nach einem ver­eins­in­ter­nen Anhörungsverfahren- aus­ge­spro­chen und auf 1,5 Jahre befristet.

Der Klä­ger wehrte sich gegen das Sta­di­on­ver­bot und bekam vom Amts­ge­richt Frank­furt Recht, da das bun­des­weite Sta­di­on­ver­bot nicht auf einer sach­li­chen Grund­lage aus­ge­spro­chen wurde. Zwar ist es bereits aus­rei­chend, dass die begrün­dete Besorg­nis besteht, dass von einer Per­son die Gefahr künf­ti­ger Ver­ge­hen aus­geht. Jedoch muss der DFB selbst eigene Auf­klä­rungs­ar­beit leis­ten und darf sich nicht nur auf eine Emp­feh­lung der Poli­zei ver­las­sen. Der DFB müsse die Tat­sa­chen, die die zukünf­tige Gefahr begrün­den, selbst fest­stel­len und bewerten.
Wei­ter­hin stellte das Amts­ge­richt Frank­furt fest, dass sich keine Gefahr für zukünf­tige Stö­run­gen oder Straf­ta­ten ergibt, weil der Klä­ger sich mit einer grö­ße­ren Gruppe von Fuß­ball­fans getrof­fen hat. Das gemein­same fried­li­che Tref­fen von Fuß­ball­fans stelle weder einen Haus- noch einen Land­frie­dens­bruch dar.

Bild­quelle: Bun­des­zen­trale für poli­ti­sche Bildung

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