Der Deutsche Fußball Bund (DFB) hat ein Verfahren am Amtsgericht Frankfurt gegen einen Fan von Hannover 96 verloren. Gegen den Anhänger war ein Stadionverbot verhängt worden, welches nach Ansicht des Gerichts aber rechtswidrig sei, weil “keine hinreichende Tatsachengrundlage” bestanden habe, “welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten” lasse.
Im konkreten Fall war der Kläger zwei Tage vor dem Niedersachsenderby gegen Eintracht Braunschweig im November 2016 gemeinsam mit anderen Fans, die sich im Vorfeld gemeinsam auf das Spiel einstimmen wollten, von der Polizei festgehalten und bis zum Folgetag in Gewahrsam genommen und erhielt für den Spieltag einen Platzverweis für das gesamte Stadtgebiet Braunschweig, in dem die Auswärtspartie stattfinden sollte.
Trotz dass die Polizei von dieser Zusammenkunft der Fangruppe im Vorfeld informiert wurde und alles friedlich, ohne Beteiligung der gegnerischen Fans und irgendwelchen Auseinandersetzungen verlief, stufte die Polizei dieses Treffen dennoch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein und führte eine umfassende Kontrolle sämtlicher Fahrzeuge durch. Zwar wurden in örtlicher Nähe Vermummungsgegenstände, Boxhandschuhe, Gebissschützer und ähnliche Gegenstände aufgefunden, aber über eine Verabredung des Klägers oder der restlichen Fangruppe zu einer körperlichen Auseinandersetzung ist jedoch nichts bekannt geworden. Ebenfalls wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, auch war der Kläger in der Vergangenheit nie polizeilich in Erscheinung getreten oder in irgendeiner Form negativ aufgefallen.
Im Dezember 2017 erhielten nun die 177 kontrollierten Personen ein vom DFB verhängtes und auf Empfehlung der Zentralen Informationsstelle der Polizei bundesweites Stadionverbot. Dieses wurde daraufhin ‑nach einem vereinsinternen Anhörungsverfahren- ausgesprochen und auf 1,5 Jahre befristet.
Der Kläger wehrte sich gegen das Stadionverbot und bekam vom Amtsgericht Frankfurt Recht, da das bundesweite Stadionverbot nicht auf einer sachlichen Grundlage ausgesprochen wurde. Zwar ist es bereits ausreichend, dass die begründete Besorgnis besteht, dass von einer Person die Gefahr künftiger Vergehen ausgeht. Jedoch muss der DFB selbst eigene Aufklärungsarbeit leisten und darf sich nicht nur auf eine Empfehlung der Polizei verlassen. Der DFB müsse die Tatsachen, die die zukünftige Gefahr begründen, selbst feststellen und bewerten.
Weiterhin stellte das Amtsgericht Frankfurt fest, dass sich keine Gefahr für zukünftige Störungen oder Straftaten ergibt, weil der Kläger sich mit einer größeren Gruppe von Fußballfans getroffen hat. Das gemeinsame friedliche Treffen von Fußballfans stelle weder einen Haus- noch einen Landfriedensbruch dar.
Bildquelle: Bundeszentrale für politische Bildung