Zwei Dynamofans erhielten nach dem Auswärtsspiel der SGD am 23.11.2019 im Hamburger Volksparkstadion jeweils einen Strafbefehl aufgrund einer gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung, strafbar nach § 303 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 StGB, über 30 Tagessätze á 20,00 €, somit eine Gesamtgeldstrafe über 600,00 €. Beide Fußballfans sollen nach Abpfiff der Fußballpartie zwei über den Zaun hängende Fanschals des Hamburger SV angezündet haben. Ein feuriges Fanritual, was man Wochenende für Wochenende in vielen Fußballstadien auf der Welt beobachten kann.
Doch der Hamburger Sportverein legte diesmal form- und fristgerecht Strafantrag bei der Polizei Hamburg ein. Der Strafantrag wurde jedoch nicht aufgrund eines zusammengeschmolzenen Zaunfeldes oder einer anderweitigen Beschädigung der Umzäunung des Gästeblocks gestellt — es ging dem HSV einzig und allein um die Beschädigung bzw. die Zerstörung beider Fanschals.
Nicht erst mit der Akteneinsicht durch die jeweiligen Rechtsanwälte ließ sich schnell feststellen, dass der HSV als Strafantragsteller schlichtweg nicht dazu berechtigt war, diesen zu stellen. Weder kam in Betracht, dass der Hamburger Sportverein Eigentümer der Fanschals war, noch wurde in der Strafakte ein Beweis geführt, wer überhaupt Inhaber dieser beiden Schals gewesen ist. Möglich wäre auch gewesen, dass beiden Dynamofans diese Gegenstände nicht fremd waren, sprich die Eigentümer dieser gewesen sind und somit kein Straftatbestand vorlag. Denn nur wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, begeht eine Sachbeschädigung.
Doch auch im Vorfeld der Hauptverhandlung ließ sich die Staatsanwaltschaft Hamburg auf keine Einstellung des Strafverfahrens gegen beide Dynamofans ein, sondern bejahte sogar noch ein besonderes öffentliches Interesse. Kurz vor Weihnachten 2020, die zweite Coronawelle hatte die Bundesrepublik längst im Griff, Personen sollten möglichst zuhause bleiben und zwischenmenschliche Kontakte reduzieren, reisten nun zwei Dynamofans mit ihren Rechtsanwälten im Gepäck knapp 500 Kilometer bis zum Amtsgericht Hamburg-Altona.
Das Prozedere bei Gericht verging recht schnell und die Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung konnten eingestellt werden. Die Anwalts- und Prozesskosten wurden der Staatskasse auferlegt. Die entscheidenden Fragen, wer letztlich Eigentümer der Schals gewesen ist und ob das Verbrennen von Fanschals eine Sachbeschädigung darstellt, konnte somit auch durch das Gericht nicht aufgeklärt werden.
Eure Schwarz-Gelbe Hilfe