Frei­spruch im Fall einer gestoh­le­nen Zaunfahne

26 Nov 2015 | Abgeschlossene Verfahren

Wir schrei­ben den 01.02.2015, die Tem­pe­ra­tu­ren sind kalt und die Dresd­ner Dyna­mos bestrei­ten ihr ers­tes Liga­spiel seit dem Jah­res­wech­sel im Preu­ßen­sta­dion Müns­ter. Im Vor­feld des Spiels geht Rüdi­ger* sei­ner ehren­amt­li­chen Arbeit für die Fan­szene nach, er sam­melt am Sta­di­on­ein­gang Zaun­fah­nen der jewei­li­gen Dyna­mo­fan­clubs ein. Anhän­ger kom­men zu ihm, begrü­ßen ihn herz­lich und geben ihr liebs­tes Stück Stoff in seine ver­ant­wor­tungs­vol­len Hände. Wie fast zu jedem Aus­wärts­spiel begibt er sich mit wei­te­ren schwarz-gelben Anhän­gern zum Ein­gang und lässt die Ruck­sä­cke durch den Ord­nungs­dienst kon­trol­lie­ren, um wenig spä­ter die Zaun­fah­nen vom Innen­raum des Sta­di­ons aufzuhängen.
Wäh­rend es am Ein­gang zu Tumul­ten mit der Poli­zei und dem Sicher­heits­dienst kommt, beginnt ein paar Tore wei­ter für Rüdi­ger die Rou­tine des Aus­wärts­spiels, doch dies­mal wird diese gestört. In einem der Ruck­sä­cke kommt ein schwarz-weiß-grüner Stoff zum Vor­schein. Der Ord­nungs­dienst zieht die Poli­zei mit hinzu, von allen Betei­lig­ten wer­den die Per­so­na­lien und Iden­ti­tä­ten fest­ge­stellt. Die gestoh­lene Zaun­fahne der Preu­ßen­fans wird von der Poli­zei kon­fis­ziert. Auch wenn Rüdi­ger nicht in Gewahr­sam genom­men wird und er sich für unschul­dig hält, für ihn ist der Spiel­tag gelau­fen. Mit sei­nen Beden­ken zu der Situa­tion wen­det er sich noch vor Anpfiff des Spiels, als Mit­glied der ers­ten Stunde, an die Schwarz-Gelbe Hilfe.
Einige Zeit ver­geht, gegen Rüdi­ger wird zu sei­nem Glück kein Sta­di­on­ver­bot aus­ge­spro­chen. Er kann wei­ter­hin sei­ner ehren­amt­li­chen Tätig­keit nach­ge­hen. Par­al­lel dazu nimmt die Poli­zei die Ermitt­lun­gen auf, Vor­la­dun­gen wer­den ver­schickt und die SGH ver­mit­telt Rüdi­ger einen Anwalt. Im Sep­tem­ber 2015 erhält Rüdi­ger die Ankla­ge­schrift — Vor­wurf: Unter­schla­gung nach § 246 StGB. Als Unter­schla­gung bezeich­net man das vor­sätz­li­che, rechts­wid­rige Aneig­nen einer frem­den beweg­li­chen Sachen zu sei­nen oder zuguns­ten von Drit­ten. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung reicht es aus, dass der Wille eines Täters durch eine nach außen erkenn­bare Hand­lung bestä­tigt wird. Als Indiz reicht das nach­träg­li­che Ver­hal­ten eines ver­meint­li­chen Täters, also das Ver­ber­gen des Gegen­stan­des, Bezeich­nung des Gegen­stan­des als eige­ner Besitz usw. zur Ver­ur­tei­lung aus.
Die Ver­hand­lung vorm Amts­ge­richt star­tete nun Anfang Okto­ber. Nach anwalt­li­cher Bera­tung sagt Rüdi­ger als Beschul­dig­ter vor Gericht aus. Er beschrieb seine ehren­amt­li­che Arbeit und den Ablauf bei Spie­len der SG Dynamo Dres­den, der sich eigent­lich nicht vom Spiel in Müns­ter unter­schied. Der vor­sit­zende Rich­ter stellte ergän­zende Fra­gen zum eige­nen Ver­ständ­nis und der Urteils­fin­dung. Auch Rüdi­gers Kol­le­gen wur­den als Zeu­gen ver­nom­men. Diese bestä­tig­ten, dass man den Groß­teil der Zaun­fahne von ande­ren Dyna­mo­fans erhält und das die­ses Ver­hält­nis auf gegen­sei­ti­ges Ver­trauen basiert. Ein, als Zeuge gela­de­ner, Poli­zist konnte zum Pro­zess wenig bei­tra­gen, da die­ser nur indi­rekt an der Maß­nahme am Ein­gang des Preu­ßen­sta­di­ons betei­ligt war. Der Rich­ter erkannte schnell das Rüdi­ger unschul­dig war und sprach ihn anschlie­ßend frei. Nach etwas mehr als einer hal­ben Stunde endete die Gerichts­ver­hand­lung. Die Kos­ten für den Pro­zess und Rüdi­gers Anwalt muss nun die Staats­kasse zahlen.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

* Name von der SGH geändert

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