Im Wes­ten nichts Neues — Stadt­ver­bote aus NRW

23 Aug 2013 | Allgemein

Am 15.9. wird unsere SGD zum zwei­ten mal in die­ser Sai­son in Nordrhein-Westfalen spie­len, zum zwei­ten mal in die­ser Sai­son ist das mit Auf­ent­halts­ver­bo­ten in der jewei­li­gen Stadt ver­knüpft. War die Anzahl der AVs in Bochum noch recht über­schau­bar, so ist sie im Vor­feld der Begeg­nung in Düs­sel­dorf ungleich höher. Die­ses mal hat die zustän­dige Behörde den Betrof­fe­nen ein Anhö­rungs­recht ein­ge­räumt. Bis zum 3.9. darf man sich äußern und Gründe vor­brin­gen, die gegen ein AV spre­chen. In der Regel folgt dann das eigent­li­che AV ver­bun­den mit einem ange­droh­ten Zwangs­geld, falls man im jewei­li­gen Speer­ge­biet ange­trof­fen wird.

Für die jeni­gen, die nicht wis­sen, was ein Auf­ent­halts­ver­bot bedeu­tet hier ein klei­ner Exkurs:
Poli­zei­ge­setz § 27a
(2) Die Poli­zei kann einer Per­son ver­bie­ten, einen bestimm­ten Ort, ein bestimm­tes Gebiet inner­halb einer Gemeinde oder ein Gemein­de­ge­biet zu betre­ten oder sich dort auf­zu­hal­ten, wenn Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass diese Per­son dort eine Straf­tat bege­hen oder zu ihrer Bege­hung bei­tra­gen wird (Auf­ent­halts­ver­bot). Das Auf­ent­halts­ver­bot ist zeit­lich und ört­lich auf den zur Ver­hü­tung der Straf­tat erfor­der­li­chen Umfang zu beschrän­ken und darf räum­lich nicht den Zugang zur Woh­nung der betrof­fe­nen Per­son umfas­sen. Es darf die Dauer von drei Mona­ten nicht überschreiten.

AG Fan­an­wälte
Bei Auf­ent­halts­ver­bo­ten han­delt es sich um poli­zei­li­che Maß­nah­men zur Gefah­ren­ab­wehr. Den Fuß­ball­fans wird unter­sagt, am Spiel­tag einen bestimm­ten Bereich (bspw. Sta­dion und –umfeld, Anfahrts­wege, Bahn­höfe, mit­un­ter sogar ganze Gemein­de­ge­biete) zu betreten.
Die Ver­hän­gung eines Auf­ent­halts­ver­bot erfor­dert eine Pro­gno­se­ent­schei­dung der­ge­stalt, dass die betrof­fene Per­son in Zukunft in dem bestimm­ten ört­li­chen Bereich Straf­ta­ten bege­hen oder zu ihrer Bege­hung bei­tra­gen wird. Regel­mä­ßig soll dies der Fall sein, wenn die betrof­fene Per­son in dem ört­li­chen Bereich, für den die Platz­ver­wei­sung grei­fen soll, bereits ver­gleich­bare Straf­ta­ten began­gen oder zu ihrer Bege­hung bei­getra­gen hat und Wie­der­ho­lungs­ge­fahr besteht.

Wie auch letz­tes Jahr in Köln, arbei­tet man in Düs­sel­dorf mit einer Tabelle, die die ver­meint­li­chen Straf­ta­ten und somit Begrün­dun­gen für das AV auf­lis­tet. Zum Nach­teil der Betrof­fe­nen wird bei die­ser Auf­lis­tung aber weder auf Aktua­li­tät noch auf Wahr­heits­ge­halt der Anga­ben Wert gelegt. In den uns bis jetzt vor­lie­gen­den Fäl­len wer­den Sta­di­on­ver­bote auf­ge­lis­tet, die längst auf­ge­ho­ben wur­den und das dies­be­züg­lich ein­ge­stellte Ver­fah­ren als offe­nes Ver­fah­ren beschrie­ben. Per­so­na­li­en­kon­trol­len, die evtl. im Zusam­men­hang mit einer Straf­tat ste­hen könn­ten, fin­den sich ebenso wie­der, wie Platz­ver­weise aus 2011. Hinzu kommt, und das beschreibt den Cha­rak­ter der ver­ant­wort­li­chen Behörde recht gut, das aus­nahms­lose alle Ver­däch­ti­gun­gen als bewie­sene Fak­ten wie­der­ge­ge­ben wer­den. Steht man also im Ver­dacht einen Land­frie­dens­bruch began­gen zu haben und wur­den des­halb die Per­so­na­lien am Rande eines Fuß­ball­spiels auf­ge­nom­men, heißt es in der Tabelle “Der … begang einen Land­frie­dens­bruch”. Ver­bun­den mit der bereits erwähn­ten nicht vor­han­den Aktua­li­tät der Tabelle sind es genau diese Anschul­di­gun­gen, die den betrof­fe­nen zur Weiß­glut brin­gen, gerade wenn man den Ein­stel­lungs­be­scheid über das ent­spre­chende Ermitt­lungs­ver­fah­ren bereits seit Mona­ten im Akten­ord­ner hat. Der oft zitierte Staat im Staat lässt hier wie­der grü­ßen, den Grund­sätze vom Demo­kra­tie und Rechts­staat, wer­den bewusst igno­riert. Gerichts­ur­teile? Bewie­sene Schuld? Fehl­an­zeige. Statt­des­sen bloße Behaup­tun­gen und Ver­dachts­mo­mente die als erwie­sen ver­kauft wer­den. Die Poli­zei hat schließ­lich immer recht.

Wir raten euch in jedem Fall auf das Ver­bot zu reagie­ren, in dem ihrei­nen Wider­spruch schreibt und dabei die auf­ge­lis­te­ten Sach­ver­halte, sofern mög­lich, wider­legt. Wich­tig sind hier­bei Kopien von jedem Ein­stel­lungs­be­scheid. Wenn die Ver­fah­ren im Sande ver­lau­fen sind und ihr nie wie­der etwas gehört habt, dann schreibt auch das nie­der. Die Schwarz-Gelbe Hilfe will euch hier­bei so gut es geht unter­stüt­zen! Wen­det euch per Mail an uns oder sprecht uns auf St. Pauli an, wenn ihr nicht mehr wei­ter wisst. Auch wenn ihr am Ende den Brief selbst schrei­ben müsst, kön­nen wir in eurem spe­zi­el­len Fall evlt. nütz­li­che Tipps geben.

Wei­tere Infos: http://www.fananwaelte.de/Forderungen/Aufenthaltsverbote

Mehr Artikel