Kom­men­tar zur Öffent­lich­keits­fahn­dung rund um die Gescheh­nisse beim Aus­wärts­spiel in Bielefeld

10 Apr 2014 | Repression

Am Diens­tag ist in eini­gen regio­na­len Zei­tun­gen, wie der Säch­si­schen Zei­tung, der BILD-Zeitung sowie der Dresd­ner Mor­gen­post eine soge­nannte „Öffent­lich­keits­fahn­dung“ durch­ge­führt wor­den. Dabei wur­den in Folge der staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen zu den Vor­komm­nis­sen des Spiels der SG Dynamo bei Armi­nia Bie­le­feld, die Bil­der von fünf beschul­dig­ten Per­so­nen ver­öf­fent­licht. Die Schwarz-Gelbe Hilfe ver­ur­teilt die­sen Vor­gang mit aller Kritik.

Die Gründe dafür möch­ten wir aus einem juris­ti­schen Gut­ach­ten ent­neh­men, dass wir zu den Vor­gän­gen in Auf­trag gege­ben haben.
Grund­sätz­lich wird in die­ser Beur­tei­lung fest­ge­stellt, dass „sowohl die Anord­nung der Öffent­lich­keits­fahn­dung, als auch die Art und Weise der Durch­füh­rung die­ser Ermitt­lungs­maß­nahme, durch­grei­fen­den straf­pro­zes­sua­len und verfassungs- und euro­pa­recht­li­chen Beden­ken begegnen“.

Die Kri­tik teilt sich dar­auf­fol­gend auf zwei unter­schied­li­che Ebe­nen auf. Zum einen ist das die Ebene der Anord­nung der Maß­nahme. Dabei ist vor allem die für die Öffent­lich­keits­fahn­dung ver­ant­wort­li­che Behörde gemeint. Die recht­li­che Grund­lage einer sol­chen Öffent­lich­keits­fahn­dung fin­det sich in §131b der Straf­pro­zess­ord­nung. Die­ser Para­graf beinhal­tet, dass es für solch eine Maß­nahme grund­sätz­lich des Vor­wur­fes einer bestimm­ten Straf­tat von erheb­li­cher Bedeu­tung bedarf.

Es ist jedoch fest­zu­stel­len, dass sämt­li­che Vor­würfe der Belei­di­gung, der Kör­per­ver­let­zung sowie des Land­frie­dens­bru­ches nach § 12 Straf­ge­setz­buch unter die Gruppe der „Ver­ge­hen“ fal­len d.h., dass sie nicht das Kri­te­rium der „erheb­li­chen Bedeu­tung“ erfül­len und eine Öffent­lich­keits­fahn­dung für diese Delikte daher grund­sätz­lich aus­schei­det. In Bezug auf die Kör­per­ver­let­zun­gen ist in der Bericht­erstat­tung der Säch­si­schen Zei­tung fer­ner mit kei­nem Wort von ein­ge­tre­te­nen Ver­let­zun­gen die Rede. Aus­drück­lich wird sogar mit­ge­teilt (zu dem Tat­ver­däch­ti­gen 2), dass tat­säch­lich keine Ver­let­zung ein­ge­tre­ten ist.

Die andere Ebene der Kri­tik bezieht sich auf die Art und Weise der Durch­füh­rung die­ser Maß­nahme. Sie betrifft vor allem die Pres­se­be­richt­erstat­tung, die stell­ver­tre­tend am Bei­spiel der Säch­si­schen Zei­tung getrof­fen wer­den soll. Im Bericht der Online­aus­gabe der Säch­si­schen Zei­tung vom 8. 4. 2014 wird der, den jewei­li­gen Ermitt­lungs­ver­fah­ren zugrunde lie­gende, Sach­ver­halt als fest­ste­hende Tat­sa­che dargestellt.

Öffentlichkeitsfahndung Sächsische Zeitung 08.04.2014

Öffent­lich­keits­fahn­dung Säch­si­sche Zei­tung 08.04.2014

Dadurch hat die Öffent­lich­keits­fahn­dung grund­sätz­lich die Unschulds­ver­mu­tung etwa­iger Beschul­dig­ter in nicht hin­zu­neh­men­der Weise beein­träch­tigt und zu deren Vor­ver­ur­tei­lung geführt. Diese Bericht­erstat­tung ver­stößt damit gegen ihre gesetz­lich vor­ge­schrie­bene Sorg­falts­pflicht, nach­zu­le­sen in §5 des „Säch­si­schen Gesetz über die Presse“.

Die Schwarz-Gelbe Hilfe for­dert inso­weit die Ermitt­lungs­be­hör­den aus­drück­lich auf, ihrer ent­spre­chen­den Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men und der ihr bezüg­lich etwaig zu ermit­teln­der Beschul­dig­ter oblie­gen­den Schutz­pflicht gegen­über den Medi­en­ver­tre­tern auszuüben.

Ein Weg, um den dann Beschul­dig­ten vor einer öffent­li­chen Vor­ver­ur­tei­lung zu bewah­ren und so einer mög­li­chen unzu­läs­si­gen Ver­fah­rens­be­ein­flus­sung zu ent­ge­hen, liegt in einer geziel­ten Pres­se­ar­beit der Jus­tiz. Indem die Jus­tiz auch die gegen eine Ankla­ge­er­he­bung oder Ver­ur­tei­lung der Tat­ver­däch­ti­gen spre­chen­den Indi­zien auf­zeigt und um eine sach­li­che Dar­stel­lung des Fal­les nach­sucht, kann sie auf eine aus­ge­wo­gene und zurück­hal­tende Bericht­erstat­tung in den Medien über das Straf­ver­fah­ren und die an ihm betei­lig­ten Per­so­nen hin­wir­ken. Auf diese Weise kann einer öffent­li­chen Vor­ver­ur­tei­lung der dann Beschul­dig­ten bereits im Vor­feld begeg­net werden.

Ob dies jedoch auch für Fuß­ball­fans gilt, wer­den die wei­te­ren Ereig­nisse zeigen.

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