Am Dienstag ist in einigen regionalen Zeitungen, wie der Sächsischen Zeitung, der BILD-Zeitung sowie der Dresdner Morgenpost eine sogenannte „Öffentlichkeitsfahndung“ durchgeführt worden. Dabei wurden in Folge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den Vorkommnissen des Spiels der SG Dynamo bei Arminia Bielefeld, die Bilder von fünf beschuldigten Personen veröffentlicht. Die Schwarz-Gelbe Hilfe verurteilt diesen Vorgang mit aller Kritik.
Die Gründe dafür möchten wir aus einem juristischen Gutachten entnehmen, dass wir zu den Vorgängen in Auftrag gegeben haben.
Grundsätzlich wird in dieser Beurteilung festgestellt, dass „sowohl die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung, als auch die Art und Weise der Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme, durchgreifenden strafprozessualen und verfassungs- und europarechtlichen Bedenken begegnen“.
Die Kritik teilt sich darauffolgend auf zwei unterschiedliche Ebenen auf. Zum einen ist das die Ebene der Anordnung der Maßnahme. Dabei ist vor allem die für die Öffentlichkeitsfahndung verantwortliche Behörde gemeint. Die rechtliche Grundlage einer solchen Öffentlichkeitsfahndung findet sich in §131b der Strafprozessordnung. Dieser Paragraf beinhaltet, dass es für solch eine Maßnahme grundsätzlich des Vorwurfes einer bestimmten Straftat von erheblicher Bedeutung bedarf.
Es ist jedoch festzustellen, dass sämtliche Vorwürfe der Beleidigung, der Körperverletzung sowie des Landfriedensbruches nach § 12 Strafgesetzbuch unter die Gruppe der „Vergehen“ fallen d.h., dass sie nicht das Kriterium der „erheblichen Bedeutung“ erfüllen und eine Öffentlichkeitsfahndung für diese Delikte daher grundsätzlich ausscheidet. In Bezug auf die Körperverletzungen ist in der Berichterstattung der Sächsischen Zeitung ferner mit keinem Wort von eingetretenen Verletzungen die Rede. Ausdrücklich wird sogar mitgeteilt (zu dem Tatverdächtigen 2), dass tatsächlich keine Verletzung eingetreten ist.
Die andere Ebene der Kritik bezieht sich auf die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahme. Sie betrifft vor allem die Presseberichterstattung, die stellvertretend am Beispiel der Sächsischen Zeitung getroffen werden soll. Im Bericht der Onlineausgabe der Sächsischen Zeitung vom 8. 4. 2014 wird der, den jeweiligen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende, Sachverhalt als feststehende Tatsache dargestellt.
Dadurch hat die Öffentlichkeitsfahndung grundsätzlich die Unschuldsvermutung etwaiger Beschuldigter in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt und zu deren Vorverurteilung geführt. Diese Berichterstattung verstößt damit gegen ihre gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht, nachzulesen in §5 des „Sächsischen Gesetz über die Presse“.
Die Schwarz-Gelbe Hilfe fordert insoweit die Ermittlungsbehörden ausdrücklich auf, ihrer entsprechenden Verpflichtung nachzukommen und der ihr bezüglich etwaig zu ermittelnder Beschuldigter obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Medienvertretern auszuüben.
Ein Weg, um den dann Beschuldigten vor einer öffentlichen Vorverurteilung zu bewahren und so einer möglichen unzulässigen Verfahrensbeeinflussung zu entgehen, liegt in einer gezielten Pressearbeit der Justiz. Indem die Justiz auch die gegen eine Anklageerhebung oder Verurteilung der Tatverdächtigen sprechenden Indizien aufzeigt und um eine sachliche Darstellung des Falles nachsucht, kann sie auf eine ausgewogene und zurückhaltende Berichterstattung in den Medien über das Strafverfahren und die an ihm beteiligten Personen hinwirken. Auf diese Weise kann einer öffentlichen Vorverurteilung der dann Beschuldigten bereits im Vorfeld begegnet werden.
Ob dies jedoch auch für Fußballfans gilt, werden die weiteren Ereignisse zeigen.