Mit­tel­fin­ger schei­tert vor Verwaltungsgericht

11 Jan 2016 | Abgeschlossene Verfahren

Wenige Tage vor dem Gast­spiel der SG Dynamo Dres­den auf der Bie­le­fel­der Alm am 4.Oktober 2014 erhielt der lang­jäh­rige Dyna­mo­fan Alvin* neben wei­te­ren 35 Anhän­gern der Schwarz-Gelben ein Betretungs- und Auf­ent­halts­ver­bot für das gesamte Stadt­ge­biet von Bielefeld.

In der zugrunde lie­gen­den Poli­zei­ver­fü­gung heißt es, dass er mit einem angeb­li­chen Zei­gen des Mit­tel­fin­gers gegen­über Poli­zei­be­am­ten zur Anhe­bung der aggres­si­ven Stim­mung und zur Eska­la­tion mit dar­auf­fol­gen­den Straf­ta­ten bei­getra­gen hätte. Zudem sei er nach Erkennt­nis­sen der Poli­zei der Dresd­ner Hoo­li­gan­szene zuzu­ord­nen. Aus­gangs­punkt sind dabei die oft zitier­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Dyna­mo­fans und der Poli­zei am 6.12.2013 in Bie­le­feld und des­sen Fol­gen im Nachgang .
Alvin ver­stand nun die Welt nicht mehr, wuss­ter er doch weder von einem ihm anhän­gi­gen Ver­fah­ren wegen Belei­di­gung, noch emp­fand er das gegen ihn aus­ge­spro­chene Stadt­ver­bot als gerecht. Als Mit­glied der Schwarz-Gelben Hilfe wandte er sich umge­hend mit sei­nen juris­ti­schen Pro­ble­men an uns und es wurde ihm ein Anwalt für Ver­wal­tungs­recht ver­mit­telt. Da Alvin unbe­dingt das Aus­wärts­spiel sei­ner Dyna­mos gegen die Armi­nen sehen wollte, strebte die­ser nun eine Eil­klage gegen die Poli­zei­ver­fü­gung vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt in Min­den an.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt lehnte aller­dings zwei Tage vor dem Spiel den Antrag auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung des Beschlus­ses ab. Es folgte damit der oben beschrie­be­nen Argu­men­ta­ti­ons­weise der Gegen­seite, wel­che nun urplötz­lich ein Akten­zei­chen mit anhän­gen­den, lau­fen­den Straf­ver­fah­ren prä­sen­tie­ren konnte. Ein Straf­ver­fah­ren aber, von dem Alvin bis dato kei­nen Kennt­nis­stand hatte. In der schrift­li­chen Begrün­dung des Gerich­tes heißt es, dass die von ihm aus­ge­hende Gefahr bereits darin bestehe, “dass er durch seine zum Aus­druck gebrachte Zuge­hö­rig­keit zur Hoo­li­gan­szene die Gewalt­be­reit­schaft die­ser Per­so­nen för­dert und für die­je­ni­gen, die per­sön­lich Gewalt anwen­den, eine zumin­dest psy­cho­lo­gi­sche Stütze dar­stellt.” Wei­ter­hin basierte die Ent­schei­dung des Gerich­tes auf der Tat­sa­che, das Alvin als Wie­der­ho­lungs­tä­ter gelte. So soll er schon im Novem­ber 2009 nega­tiv durch belei­di­gen­des Ver­hal­ten gegen­über Poli­zis­ten auf­ge­fal­len sein.

Das Spiel auf der Bie­le­fel­der Alm konnte Alvin durch die Ableh­nung des Antrags nicht besu­chen, die end­gül­tige Ent­schei­dung über die Recht­mä­ßig­keit des Ver­bo­tes sollte nun ein Kla­ge­weg her­bei­füh­ren. In der Zwi­schen­zeit bean­tragte Alvins Rechts­bei­stand die Ein­sicht in die Akte des Straf­ver­fah­rens, wel­che schließ­lich Anfang Januar 2015 in Augen­schein genom­men wer­den konnte. Aus die­ser ging her­vor, das der Straft­tat­be­stand um den Vor­wurf des Land­frie­dens­bruch erwei­tert wurde und die Straf­an­zeige gegen Alvin erst Mitte April 2014, also meh­rere Monate nach Bege­hen der Tat, gestellt wurde. Wenige Tage spä­ter erreichte Alvin ein Straf­be­fehl über 50 Tages­sätze a 20€, gegen den er jedoch sofort Wider­spruch einlegte.

Am 18.06.2015 folgte der Ver­hand­lungs­ter­min am Ver­wal­tungs­ge­richt Min­den, worin Alvin als Klä­ger gegen das Betretungs- und Auf­ent­halts­ver­bot auf­trat. In der ca. ein­stün­di­gen Ver­hand­lung wurde nun die Sach- bzw. Rechts­lage zwi­schen Alvins Anwalt und zwei Mit­ar­bei­tern der Stadt Bie­le­feld sehr umfang­reich erör­tert. Dabei erwi­derte Alvins Rechts­bei­stand, dass er diese Ver­fü­gung für rechts­wid­rig und unver­hält­nis­mä­ßig halte, da gegen den ver­meint­li­chen Täter weder ein rechts­kräf­ti­ges Urteil vor­lag, noch ein bun­des­weit wirk­sa­mes Sta­di­on­ver­bot aus­ge­spro­chen wurde. Mit dem erteil­ten Ver­bot würde ihm die rechts­wirk­same Mög­lich­eit des Fan-Daseins genom­men wer­den. Die recht­li­che Ver­tre­tung der Stadt Bie­le­feld ent­geg­nete dar­auf­hin, dass das Mit­tel des Stadt­ver­bo­tes gewählt wor­den wäre, da sich mög­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen nicht nur im Sta­di­on­be­reich abspie­len wür­den. Es folgte der Hin­weis durch Alvins recht­li­che Ver­tre­tung, dass durch das mut­maß­li­che Zei­gen des Mit­tel­fin­gers weder eine Gewalt­tat aus­ge­übt wurde, noch das dadurch ein Fan zu einer gewalt­tä­ti­gen Gruppe zuge­ord­net wer­den kann. Er bean­tragte nun die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit der Poli­zei­ver­fü­gung. Mit einem Beschluß der vor­sit­zen­den Rich­te­rin auf Urteils­ver­kün­dung per Zustel­lung endete die Haupt­ver­hand­lung an die­sem Tag.

Wenige Wochen spä­ter flat­terte nun die Urteils­ver­kün­dung mit der Abwei­sung der Klage in das Post­fach des Anwalts. Die Ent­schei­dungs­fin­dung des Gerich­tes folgte der poli­zei­li­chen Begrün­dung im Betretungs- und Auf­ent­halts­ver­bot erneut. Dabei sei es “vor dem Hin­ter­grund uner­heb­lich, dass der Klä­ger im Zusam­men­hang mit den Ereig­nis­sen am 6. Dezem­ber 2013 nicht wegen einer Gewalt­tat ange­klagt ist, son­dern gegen ihn ein Straf­ver­fah­ren wegen Belei­di­gung geführt wird.”

Ein Urteil, wel­ches für uns, der Schwarz-Gelben Hilfe, nicht nach­voll­zieh­bar ist. Schon mit Hin­blick auf die etwa­igen Gewalt­ta­ten am Niko­laus­tag 2013 ist ein Aufenthalts- und Betre­tungs­ver­bot für das gesamte Stadt­ge­biet Bie­le­feld auf­grund einer Belei­di­gung weder verhältnis- noch rechts­mä­ßig. Nach lan­gen Bera­tun­gen und mit Hin­blick auf ein etwa­iges nega­ti­ves Grund­satz­ur­teil durch ein Ober­ver­wal­tungs­ge­richt wurde auf die Fort­set­zung des ver­wal­tungs­recht­lich mög­li­chen Kla­ge­weg ver­zich­tet. Der Ein­spruch gegen den erteil­ten Straf­be­fehl wurde auf­grund der Akten­lage des Straf­pro­zes­ses zurück­ge­zo­gen. Die Schwarz-Gelbe Hilfe betei­ligte sich anschlie­ßend in einem gro­ßen Umfang an der Beglei­chung der Kos­ten für Alvins Anwalt im Verwaltungs- und Strafprozess.

Auch wenn die­ses Bei­spiel nicht zum Posi­ti­ven gewen­det wer­den konnte, zeigt es doch die Stärke einer Soli­dar­ge­mein­schaft. Nur durch unser aller Hilfe sind Ein­zelne in der Lage, solch abstru­sen Vor­gänge in Frage zu stel­len. Wer­det Mit­glied in unse­rer Soli­dar­ge­mein­schaft, der Schwarz-Gelbe Hilfe, denn allein machen Sie Euch ein.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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