Pri­vate Täter­su­che? Der Ver­ein als Poli­zei 2.0

8 Jul 2014 | Repression

In den ver­gan­ge­nen Wochen wur­den durch die ver­schie­de­nen Fan­hil­fen ein­zelne Punkte des DFB-Papieres her­aus­ge­grif­fen und behan­delt (1 2 3 4 5). Wir möch­ten heute nun Punkt 3 des 9‑Punkte Pla­nes etwas näher beleuchten:

“Effek­tive Tat­auf­klä­rung und Täterermittlung”
Der erste Satz des Abschnit­tes lau­tet dabei wie folgt: “Effek­tive Tat­auf­klä­rung und Täter­er­mitt­lung durch die Ver­eine stel­len zen­trale Pflich­ten des Heim- und des Gast­ver­eins dar.” Was bedeu­tet das nun im Klartext?

Vom Prin­zip her for­dert hier eine nicht-staatliche Insti­tu­tion, wel­che der Deut­sche Fußball-Bund nun mal ist, Ver­eine bzw. Kapi­tal­sport­ge­sell­schaf­ten auf, pri­vate Tat­er­mitt­lun­gen anzu­stel­len, um damit zur Auf­klä­rung von Straf­ta­ten bei­zu­tra­gen. Der DFB über­trägt somit eigent­lich staat­li­che Auf­ga­ben an die Fuß­ball­klubs. Die höchste Maxime der straf­pro­zes­sua­len Rechts­ord­nung, die soge­nann­ten Offi­zi­al­ma­xime würde dabei aus­ge­he­belt wer­den. Diese besagt, dass Straf­ver­fol­gung grund­sätz­lich eine zen­trale Auf­gabe des Staa­tes bzw. der staat­li­chen Behör­den, also der Staats­an­walt­schaft, ist, und nicht des Ver­letz­ten bzw. Geschä­dig­ten. Ein Hin­ter­grund der Straf­ver­fol­gung durch staat­li­che Behör­den ist es, ohne Beein­flus­sung objek­tiv zu ermit­teln. D.h. es wer­den nicht nur belas­tende, son­dern eben auch ent­las­tende Beweise
gesam­melt. Ein Ein­griff in die­sen Pro­zess durch pri­vate Ord­nungs­dienste, wel­che die Ver­eine nach For­de­rung des DFB ver­mehrt auf eigene Kos­ten zur Tat­er­mitt­lun­gen ein­set­zen sol­len, hat einen wei­te­ren Abbau rechts­staat­li­cher Prin­zi­pien und des Recht des Ein­zel­nen zur Folge, denn für pri­vate Ermitt­lun­gen gel­ten in Deutsch­land ledig­lich die gesetz­li­chen Rege­lun­gen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) regelt die Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung von Daten. Bei Fuß­ball­fans sind das in der Regel per­so­nen­be­zo­gene Daten. Hier­bei wird klar defi­niert, dass diese Daten (bei­spiels­weise Video­ma­te­rial vom Fan­block) grund­sätz­lich ver­wen­det (Ver­ar­bei­tung) und auch archi­viert (Spei­che­rung) wer­den dür­fen. Grund­lage dafür ist die Zustim­mung der Per­son, deren Daten erho­ben wer­den sol­len. Ohne diese Zustim­mung sind Erhe­bung, Spei­che­rung und Ver­ar­bei­tung nur dann zuläs­sig, wenn der begrün­dete Ver­dacht besteht, dass die Ziel­per­son einen Rechts­ver­stoß began­gen hat. Müs­sen wir als Fuß­ball­fans also in Zukunft mit dem Kauf einer Ein­tritts­karte sol­chen pri­vat­recht­li­chen Ein­grif­fen zustim­men und wer­den somit erneut unter
Gene­ral­ver­dacht genom­men? Erin­nert man sich an das Sicher­heits­pa­pier vom 12.12.2012, das fast alle Ver­eine der 1. und 2. Bun­des­liga unter­schrie­ben haben, dann ist mit einem Wider­spruch der Klubs gegen­über die­ser Maß­nah­men nicht zu rech­nen. Bereits jetzt wer­den zwar auf der einen Seite Dia­loge geführt, wäh­rend man jedoch auf der ande­ren Seite durch vor­raus­ei­len­den Gehor­sam Fan­rechte wei­ter beschnei­det. Alle Gesprächs­be­reit­schaft nützt nichts, wenn durch wei­tere “Maß­nah­men­ka­ta­loge” Fak­ten geschaf­fen wer­den, die letzt­lich jeder Ver­ein auch mit­tra­gen muss.

Abge­se­hen von einer solch zwei­fel­haf­ten Abgabe sei­ner Per­sön­lich­keits­rechte am Sta­di­on­ein­gang sind sol­che Maß­nah­men auch bezüg­lich des Daten­schut­zes als extrem pro­ble­ma­tisch ein­zu­stu­fen. In der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit lässt gerade sind der Umgang mit pri­vat gesam­mel­ten sen­si­blen Daten Raum für erheb­li­che Zwei­fel. Exem­pla­risch seien dabei die Vor­fälle bei der Deut­schen Bahn und eini­gen Lebens­mit­tel­dis­coun­tern erinnert.

Vor dem Hin­ter­grund, dass es bis­lang noch nicht ein­mal eine unab­hän­gige Kon­troll­in­stanz bei staat­li­chen Exe­ku­tiv­kräf­ten gibt, bleibt ebenso die Frage nach der Kon­trolle eines sol­chen Sicher­heits­ap­pa­ra­tes unbe­ant­wor­tet. Bei Kri­tik oder Pro­tes­ten von Fan­grup­pen oder ein­zel­nen Fans könnte man diese noch ein­fa­cher mund­tot machen und aus dem Fuß­ball­sta­dion ent­fer­nen, da der han­deln­den Ver­eins­füh­rung nun, neben dem schon bereits bestehen­den Sta­di­on­ver­bot (wel­ches auf­grund einer feh­len­den Unschulds­ver­mu­tung recht­lich ebenso als min­des­tens pro­ble­ma­tisch ein­zu­stu­fen ist) ein wei­te­res repres­si­ves Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen würde. Das Publi­kum als sol­ches wäre durch den Ver­band, aber auch durch die Füh­rung der Ver­eine sehr viel leich­ter aus­tauschba. Kri­ti­sche Fuß­ball­fans wür­den dann über kurz oder lang aus den Sta­dien verschwinden.

So bleibt zusam­men­zu­fas­sen, dass eine Pseu­do­de­batte wei­ter befeu­ert wird, anstatt in Fan­be­auf­tragte, Fan­pro­jekte oder andere gewalt­prä­ven­tive Insti­tu­tio­nen zu ver­trauen und ihre Arbeit auch finan­zi­ell und nicht nur mit Wort­hül­sen aktiv zu unter­stüt­zen. Der Punkt 3 der 9‑Punkte Plans deu­tet eher auf sehr viel mehr repres­sive Maß­nah­men hin. Mit dem geplan­ten Aus­bau des Sicher­heits­ap­pa­ra­tes würde sich der, im Unter­schied zu vie­len sozia­len Pro­jek­ten finan­zi­ell wesent­lich bes­ser gestellte, Fuß­ball damit wie­der ein­mal sei­ner gesell­schafts­po­li­ti­schen Ver­ant­wor­tung entziehen.

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