Pro­zess um Schmäh-Spruchband: Weder Volks­ver­het­zung noch Beleidigung!

16 Feb. 2026 | Allgemein

Pro­zess um Schmäh-Spruchband: Weder Volks­ver­het­zung noch Beleidigung!

Im März 2023 sorgte ein Spruch­band im K‑Block des Dynamo-Stadions beim Spiel zwi­schen der SG Dynamo Dres­den und den lila-weißen Veil­chen für Auf­re­gung, wel­ches noch die Dresd­ner Gerichte und Amt­stu­ben der Staats­an­walt­schaf­ten beschäf­ti­gen würde. Über Geschmack lässt sich ja bekannt­lich strei­ten, über Straf­bar­keit nicht, dachte sich ein hoch­be­tag­ter Fuß­ball­fan der lila-weißen Schach­ter und brachte die­ses Spruch­band zur Straf­an­zeige. Umfang­rei­che Ermitt­lun­gen auf Sei­ten der Poli­zei und vier Ankla­ge­schrif­ten wegen Volks­ver­het­zung und Belei­di­gung gegen Dyna­mo­fans durch die Staats­an­walt­schaft spä­ter, ließ im Dezem­ber 2024 das Land­ge­richt Dres­den in einem Beru­fungs­pro­zess einen ange­klag­ten Dyna­mo­fan end­gül­tig freisprechen.

Der her­an­wach­sende Fuß­ball­fan war ursprüng­lich am Amts­ge­richt Dres­den für das Hoch­hal­ten des oben genann­ten Spruch­ban­des mit den abfäl­li­gen Bemer­kun­gen gegen den Fuß­ball­ver­ein aus dem Erz­ge­birge und seine Anhän­ger ver­ur­teilt wor­den. Der vor­sit­zende Rich­ter am Land­ge­richt stellte aber im Beru­fungs­ver­fah­ren fest, dass die Staats­an­walt­schaft dem Beschul­dig­ten nicht nach­wei­sen kann, dass die­ser wusste, was genau auf den aus­ge­brei­te­ten Tape­ten stand, als er diese teil­weise durch den K‑Block trug. Auch wäre es anhand der Video­auf­zeich­nung nicht mög­lich, ein­deu­tig zu bele­gen, dass der beschul­digte Dyna­mo­fan die­ses auch noch im Nach­in­ein tat­säch­lich selbst hoch­ge­hal­ten hätte. Das Land­ge­richt stellte somit fest, dass es an ent­schei­den­den Bewei­sen fehle, um den Ange­klag­ten für eine etwa­ige Belei­di­gung ver­ant­wort­lich zu machen.

Das ursprüng­li­che Urteil vom Amts­ge­richt Dres­den, dass den Fuß­ball­an­hän­ger zu drei erzie­he­ri­schen Ein­zel­stun­den bei der Jugend­ge­richts­hilfe und einer Geld­auf­lage ver­ur­teilt hatte, wurde somit auf­ge­ho­ben. Schon im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren am Amts­ge­richt, in dem der urtei­lende Rich­ter noch von einer Tat der “gemein­schaft­li­che Belei­di­gung” fabu­lierte, sah man schon die eben­falls ange­klagte Volks­ver­het­zung als nicht gege­ben an.

Nach­dem das Land­ge­richt Dres­den die­ses Urteil sprach, folg­ten bei den drei geson­dert ange­klag­ten Dyna­mo­fans die Ein­stel­lun­gen des Straf­ver­fah­rens im Laufe des letz­ten Jah­res. In allen Fäl­len unter­stützte die Schwarz-Gelbe Hilfe die ange­klag­ten Fuß­ball­fans soli­da­risch bis zur voll­stän­di­gen juris­ti­schen Klä­rung die­ses Verfahrens.

Schwarz-Gelbe Hilfe

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