Pyro­tech­nik ist kein Verbrechen

16 Okt 2021 | Allgemein

Die Staats­an­walt­schaft Dres­den ließ Mitte 2020 sämt­li­che Vor­würfe gegen einen her­an­wach­sen­den Fan der SG Dynamo Dres­den auf­grund des Ent­zün­den eines pyro­tech­ni­schen Gegen­stan­des nach § 170 StPO fal­len. Aus­gangs­punkt war das Abbren­nen einer soge­nann­ten “Ben­ga­li­schen Fackel” beim Aus­wärts­spiel der SGD im Nürn­ber­ger Fran­ken­sta­dion am 19.12.2019.

Zu Beginn des Fuß­ball­spiels kam es in bei­den Fan­blö­cken der Schlach­ten­bumm­ler zu grö­ße­ren Pyro­shows. Wünschte sich die Nürn­ber­ger Fan­szene noch vom Christ­kind die Frei­heit aller “Glubb­fans”, schwenk­ten im Gäs­te­block die dyna­mi­schen Figh­ters neben schwarz-gelben Fah­nen auch einige ben­ga­li­sche Freudenfeuer.
Auf­grund die­ser Gescheh­nisse bezo­gen nun hin­ter dem Steh­platz­be­reich soge­nannte Unter­stüt­zungs­kom­man­dos (USK)Stellung, wel­che in Bay­ern die Auf­ga­ben der sonst übli­chen Beweis- und Fest­nah­me­ein­hei­ten wahr­neh­men. Ein ver­meint­li­cher Tat­ver­däch­ti­ger unter den Dyna­mo­fans konnte nun wäh­rend der Halb­zeit­pause aus­fin­dig und vor­über­ge­hend fest­ge­nom­men wer­den. Trotz der ange­spann­ten Situa­tion wäh­rend der poli­zei­li­chen Maß­nahme ver­hiel­ten sich alle Dyna­mo­fans fried­lich und besonnen.
Der Betrof­fene infor­mierte noch aus der Poli­zei­wa­che des Fran­ken­sta­dion, wel­che er nach Abpfiff des Spiels auch wie­der ver­las­sen konnte, die Schwarz-Gelbe Hilfe über das Spieltagsnotruftelefon.
Die Poli­zei lei­tete nun Ermitt­lun­gen auf­grund des Ver­sto­ßes gegen das Spreng­stoff­ge­setz, ver­suchte gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung und wegen des Ver­sto­ßes gegen das Bay­ri­sche Ver­samm­lungs­ge­setz ein. Doch die Staats­an­walt­schaft Dres­den setzte der über­eif­ri­gen ermit­teln­den bay­ri­schen Poli­zei schnell einen Schluss­strich. Die Staats­an­walt­schaft argu­men­tierte, dass weder der Besitz, noch das Abren­nen einer ben­ga­li­schen Fackel einen Ver­stoß gegen das Spreng­stoff­ge­set­zes dar­stelle, auch kann darin nicht der Ver­such einer gefähr­li­chen Kör­per­ver­let­zung gegen­über ande­ren Sta­di­on­be­su­chern gese­hen wer­den. Die Beschaf­fen­heit des pyro­tech­ni­schen Gegen­stands ist weder bekannt noch konnte diese fest­ge­stellt werden.

Der Vor­wurf des Ver­sto­ßes gegen das Bay­ri­sche Ver­samm­lungs­ge­setz auf­grund des Tra­gens eines ver­meint­li­chen Ver­mum­mungs­ge­gen­stan­des wurde am Amts­ge­richt Riesa im Juli 2021 gegen eine nied­rige drei­stel­lige Geld­auf­lage ‑zu zah­len an die SG Dynamo Dresden- eingestellt.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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