Schrift­li­che Anhö­rung — Was nun?

25 Mrz 2022 | Allgemein

Da es in den letz­ten Wochen durch die Ermitt­lun­gen der Son­der­kom­mis­sion (kurz: SOKO) “Haupt­al­lee” der Poli­zei Sach­sen ver­mehrt zur Zustel­lung soge­nann­ter “Schrift­li­cher Anhö­run­gen im Straf­ver­fah­ren” bei betrof­fe­nen Dyna­mo­fans gekom­men ist, möch­ten wir Euch mit die­sem Arti­kel noch ein­mal kurz auf wich­tige Punkte im Umgang mit die­ser Post hinweisen:

Wer ver­däch­tigt wird eine Straf­tat began­gen zu haben, erhält meis­tens per Post ein Anschrei­ben von der Poli­zei vor Abschluss der poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen. In der Regel ist dies eine Vor­la­dung zur Beschul­dig­ten­ver­neh­mung auf dem jewei­li­gen Poli­zei­re­vier, doch auch hier gibt es eine Aus­nahme — die schrift­li­che Anhö­rung im Straf­ver­fah­ren. Dies dient bei ein­fa­chen Sach­ver­hal­ten, aber auch durch anhal­ten­der pan­de­mi­scher Lagen, als Mit­tel zum Zweck der Beschuldigtenvernehmung. 

Die schrift­li­che Äuße­rung als Beschul­dig­ter unter­teilt sich meis­tens in “Anga­ben zur Per­son”, “frei­wil­lige Anga­ben” und in ein Ankreuz­feld mit ver­schie­de­nen Mög­lich­kei­ten (“Ich möchte mich äußern.”, “Ich gebe die Straf­tat zu.”, “Ich möchte mich nicht äußern.”, usw.), sowie einem lee­ren Blatt für etwa­ige Äußerungen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der “Äuße­rungs­bo­gen Beschul­dig­ter” aus­ge­füllt wer­den muss oder nicht. 

Grund­sätz­lich gilt: Schrei­ben ist Sil­ber — Schwei­gen ist Gold! 

Auch bei einem schrift­li­chen Anhö­rungs­bo­gen hat man das Recht auf Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung als Beschul­dig­ter einer Straf­tat. Oft wird sich hier, im Irr­glau­ben durch eigene Erklä­rungs­be­reit­schaft einen Vor­teil zu ver­schaf­fen, um Kopf und Kra­gen geschrie­ben. Viel­fach wird auch ange­nom­men, eine Wei­ge­rung sich zu äußern, könne nega­tiv aus­ge­legt wer­den. Das ist falsch! 

Das Schwei­gen darf nicht zu Las­ten des Beschul­dig­ten ver­wen­det wer­den. Eine bedachte Äuße­rung als Beschul­dig­ter kann und sollte erst nach Akten­ein­sicht durch einen Ver­tei­di­ger in einem spä­te­ren Sta­dium abge­ben wer­den. Oft emp­fiehlt sich bei einer schlech­ten Beweis­lage für die Ermitt­lungs­be­hör­den sogar ein dau­er­haf­tes Schwei­gen. Es gilt der Grund­satz, dass die Ermitt­lungs­be­hör­den dem Beschul­dig­ten die vor­ge­wor­fe­nene Tat nach­zu­wei­sen haben und nicht die­ser seine Unschuld zu bewei­sen hat.

Beach­tet aller­dings: Auf die­sem schrift­li­chen Anhö­rungs­bo­gen sind Pflicht­an­ga­ben zu täti­gen. Diese sind aller­dings ledig­lich all­ge­meine Anga­ben zur Person:
* voll­stän­di­ger Name (evtl. Geburtsname)
* Geburts­da­tum & Geburtsort
* gemel­dete Anschrift
* Familienstand
* eine all­ge­meine Berufs­be­zeich­nung (Schü­ler, Stu­dent, Ange­stell­ter, Rent­ner etc.)
* Staatsangehörigkeit
Diese Anga­ben müsst Ihr machen und an die jewei­lige Poli­zei­dienst­stelle zurück­sen­den. Bei Wei­ge­rung die­ser Anga­ben ist dies ein Ver­stoß gegen § 111 OWiG und hat ein Ord­nungs­geld gegen den Beschul­dig­ten zur Folge.

Alle wei­te­ren Anga­ben im “Äuße­rungs­bo­gen Beschul­dig­ter” sind frei­wil­lig und für den Beschul­dig­ten ver­zicht­bar. Dies gilt auch für die Anga­ben im Ankreuz­feld. Die an die­ser Stelle abge­frag­ten Berei­che sind soge­nannte Anga­ben zur Sache. Das sind alle Äuße­run­gen, die den Sach­ver­halt, Tat­vor­wurf und die kon­kre­ten Fra­gen der Poli­zei, aber auch Fra­gen zum monat­li­chen Ein­kom­men und Ver­wand­schafts­ver­hält­nisse, die über die Per­so­na­lien hin­aus­ge­hen, betreffen.

Soll­tet Ihr wei­ter­hin Fra­gen oder Unklar­hei­ten haben, dann mel­det Euch unter info@schwarz-gelbe-hilfe.de

Zusam­men­halt & Solidarität
Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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