Da es in den letzten Wochen durch die Ermittlungen der Sonderkommission (kurz: SOKO) “Hauptallee” der Polizei Sachsen vermehrt zur Zustellung sogenannter “Schriftlicher Anhörungen im Strafverfahren” bei betroffenen Dynamofans gekommen ist, möchten wir Euch mit diesem Artikel noch einmal kurz auf wichtige Punkte im Umgang mit dieser Post hinweisen:
Wer verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben, erhält meistens per Post ein Anschreiben von der Polizei vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. In der Regel ist dies eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung auf dem jeweiligen Polizeirevier, doch auch hier gibt es eine Ausnahme — die schriftliche Anhörung im Strafverfahren. Dies dient bei einfachen Sachverhalten, aber auch durch anhaltender pandemischer Lagen, als Mittel zum Zweck der Beschuldigtenvernehmung.
Die schriftliche Äußerung als Beschuldigter unterteilt sich meistens in “Angaben zur Person”, “freiwillige Angaben” und in ein Ankreuzfeld mit verschiedenen Möglichkeiten (“Ich möchte mich äußern.”, “Ich gebe die Straftat zu.”, “Ich möchte mich nicht äußern.”, usw.), sowie einem leeren Blatt für etwaige Äußerungen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob der “Äußerungsbogen Beschuldigter” ausgefüllt werden muss oder nicht.
Grundsätzlich gilt: Schreiben ist Silber — Schweigen ist Gold!
Auch bei einem schriftlichen Anhörungsbogen hat man das Recht auf Aussageverweigerung als Beschuldigter einer Straftat. Oft wird sich hier, im Irrglauben durch eigene Erklärungsbereitschaft einen Vorteil zu verschaffen, um Kopf und Kragen geschrieben. Vielfach wird auch angenommen, eine Weigerung sich zu äußern, könne negativ ausgelegt werden. Das ist falsch!
Das Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Eine bedachte Äußerung als Beschuldigter kann und sollte erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger in einem späteren Stadium abgeben werden. Oft empfiehlt sich bei einer schlechten Beweislage für die Ermittlungsbehörden sogar ein dauerhaftes Schweigen. Es gilt der Grundsatz, dass die Ermittlungsbehörden dem Beschuldigten die vorgeworfenene Tat nachzuweisen haben und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat.
Beachtet allerdings: Auf diesem schriftlichen Anhörungsbogen sind Pflichtangaben zu tätigen. Diese sind allerdings lediglich allgemeine Angaben zur Person:
* vollständiger Name (evtl. Geburtsname)
* Geburtsdatum & Geburtsort
* gemeldete Anschrift
* Familienstand
* eine allgemeine Berufsbezeichnung (Schüler, Student, Angestellter, Rentner etc.)
* Staatsangehörigkeit
Diese Angaben müsst Ihr machen und an die jeweilige Polizeidienststelle zurücksenden. Bei Weigerung dieser Angaben ist dies ein Verstoß gegen § 111 OWiG und hat ein Ordnungsgeld gegen den Beschuldigten zur Folge.
Alle weiteren Angaben im “Äußerungsbogen Beschuldigter” sind freiwillig und für den Beschuldigten verzichtbar. Dies gilt auch für die Angaben im Ankreuzfeld. Die an dieser Stelle abgefragten Bereiche sind sogenannte Angaben zur Sache. Das sind alle Äußerungen, die den Sachverhalt, Tatvorwurf und die konkreten Fragen der Polizei, aber auch Fragen zum monatlichen Einkommen und Verwandschaftsverhältnisse, die über die Personalien hinausgehen, betreffen.
Solltet Ihr weiterhin Fragen oder Unklarheiten haben, dann meldet Euch unter info@schwarz-gelbe-hilfe.de
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Eure Schwarz-Gelbe Hilfe