Schwei­neoh­ren auf dem Bet­zen­berg – Land­ge­richt stellt Pyro­ver­fah­ren ein

25 Jan. 2026 | Allgemein

Im Zusam­men­hang mit dem Rele­ga­ti­ons­hin­spiel unse­rer Sport­ge­mein­schaft Dynamo Dres­den am 20.05.2022 auf dem Bet­zen­berg gegen den 1. FC Kai­sers­lau­tern erhob die Staats­an­walt­schaft Kai­sers­lau­tern schwere Vor­würfe gegen meh­rere Anhän­ger der Schwarz-Gelben. Den betrof­fe­nen Dyna­mo­fans wurde zur Last gelegt, ein oder meh­rere pyro­tech­ni­sche Gegen­stände gezün­det zu haben. Auf Grund­lage die­ses Tat­vor­wurfs kon­stru­ierte die Staats­an­walt­schaft nicht nur einen Ver­stoß gegen das Ver­samm­lungs­ge­setz auf­grund der Ver­mum­mung, son­dern –abhän­gig von der ange­nom­me­nen Menge der gezün­de­ten pyro­tech­ni­schen Erzeug­nisse– auch eine ent­spre­chende Anzahl an ver­such­ten gefähr­li­chen Körperverletzungen.

Zunächst ver­ur­teilte das Amts­ge­richt Kai­sers­lau­tern sämt­li­che Beschul­dig­ten im soge­nann­ten Straf­be­fehls­ver­fah­ren, also im schrift­li­chen Ver­fah­ren ohne münd­li­che Haupt­ver­hand­lung. Gegen diese Straf­be­fehle leg­ten alle Betrof­fe­nen frist­ge­recht Ein­spruch ein. Unter­stützt wur­den sie dabei von den durch die Schwarz-Gelbe Hilfe –der Fan­hilfe der SG Dynamo Dres­den– ver­mit­tel­ten Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechtsanwälten.

Wie in ver­gleich­ba­ren Ver­fah­ren lei­der nicht unüb­lich, hielt das Amts­ge­richt Kai­sers­lau­tern auch nach der Ein­spruchs­ein­le­gung an sei­ner Rechts­auf­fas­sung fest. Es bewer­tete das Zün­den ben­ga­li­scher Feuer pau­schal als zumin­dest ver­suchte gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung in Folge des­sen alle ange­klag­ten Fuß­ball­fans erneut ver­ur­teilt wur­den. Teil­weise erhöhte das Gericht die Geld­stra­fen sogar deut­lich, indem ent­we­der die Anzahl der Tages­sätze oder deren Höhe ange­ho­ben wurde. Zwar galt die ver­meint­li­che Täter­schaft auf­grund umfang­rei­cher poli­zei­li­cher Video­aus­wer­tun­gen des Gäs­te­sitz­platz­be­reichs als unstrit­tig, eine ernst­hafte Aus­ein­an­der­set­zung mit der tat­säch­li­chen Beschaf­fen­heit und kon­kre­ten Gefähr­lich­keit der ver­wen­de­ten Pyro­tech­nik fand jedoch weder durch das Amts­ge­richt noch durch die Staats­an­walt­schaft statt.

Gegen diese Urteile leg­ten alle Betrof­fe­nen Beru­fung ein. Im Rah­men des Beru­fungs­ver­fah­rens beauf­tragte der vor­sit­zende Rich­ter die Ein­ho­lung eines pyro­tech­ni­schen Gut­ach­tens. Sol­che Beweis­an­träge wur­den in ers­ter Instanz bereits durch die Straf­ver­tei­di­ge­rin in ers­ten Instanz gestellt, aber durch das Amts­ge­richt abge­schmet­tert. Ziel war es, die tat­säch­li­che Gefähr­lich­keit der gezün­de­ten ben­ga­li­schen Feuer fach­lich unter­su­chen zu las­sen. Mit­hilfe von Schlacht­ab­fäl­len –kon­kret: abge­trenn­ten, unge­brüh­ten und frisch rasier­ten Ohren von Haus­schwei­nen– sollte geklärt wer­den, um wel­che Art von pyro­tech­ni­schen Gegen­stän­den es sich gehan­delt hatte und wel­che Eigen­schaf­ten diese beim Ent­zün­den und Abbren­nen auf­wie­sen. Unter­sucht wur­den unter ande­rem Flam­men­vo­lu­men und ‑tem­pe­ra­tur sowie Art und Beschaf­fen­heit des frei­ge­setz­ten Rauchs.

Das Ergeb­nis des Gut­ach­tens ließ jedoch keine ein­deu­tige juris­ti­sche Bewer­tung im Hin­blick auf die behaup­te­ten Straf­tat­be­stände zu und so ent­schied sich das Land­ge­richt Kai­sers­lau­tern, das Ver­fah­ren im Früh­jahr 2025 gegen eine Geld­auf­lage nach § 153a StPO ein­zu­stel­len. Alle ange­klag­ten Dyna­mo­fans wur­den somit nicht ver­ur­teilt, immer­hin stand ja neben der ver­such­ten gefähr­li­chen Kör­per­ver­let­zung noch der Ver­stoß gegen das Ver­samm­lungs­ge­setz im Raum.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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