Im Zusammenhang mit dem Relegationshinspiel unserer Sportgemeinschaft Dynamo Dresden am 20.05.2022 auf dem Betzenberg gegen den 1. FC Kaiserslautern erhob die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern schwere Vorwürfe gegen mehrere Anhänger der Schwarz-Gelben. Den betroffenen Dynamofans wurde zur Last gelegt, ein oder mehrere pyrotechnische Gegenstände gezündet zu haben. Auf Grundlage dieses Tatvorwurfs konstruierte die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz aufgrund der Vermummung, sondern –abhängig von der angenommenen Menge der gezündeten pyrotechnischen Erzeugnisse– auch eine entsprechende Anzahl an versuchten gefährlichen Körperverletzungen.
Zunächst verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern sämtliche Beschuldigten im sogenannten Strafbefehlsverfahren, also im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung. Gegen diese Strafbefehle legten alle Betroffenen fristgerecht Einspruch ein. Unterstützt wurden sie dabei von den durch die Schwarz-Gelbe Hilfe –der Fanhilfe der SG Dynamo Dresden– vermittelten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Wie in vergleichbaren Verfahren leider nicht unüblich, hielt das Amtsgericht Kaiserslautern auch nach der Einspruchseinlegung an seiner Rechtsauffassung fest. Es bewertete das Zünden bengalischer Feuer pauschal als zumindest versuchte gefährliche Körperverletzung in Folge dessen alle angeklagten Fußballfans erneut verurteilt wurden. Teilweise erhöhte das Gericht die Geldstrafen sogar deutlich, indem entweder die Anzahl der Tagessätze oder deren Höhe angehoben wurde. Zwar galt die vermeintliche Täterschaft aufgrund umfangreicher polizeilicher Videoauswertungen des Gästesitzplatzbereichs als unstrittig, eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Beschaffenheit und konkreten Gefährlichkeit der verwendeten Pyrotechnik fand jedoch weder durch das Amtsgericht noch durch die Staatsanwaltschaft statt.
Gegen diese Urteile legten alle Betroffenen Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beauftragte der vorsitzende Richter die Einholung eines pyrotechnischen Gutachtens. Solche Beweisanträge wurden in erster Instanz bereits durch die Strafverteidigerin in ersten Instanz gestellt, aber durch das Amtsgericht abgeschmettert. Ziel war es, die tatsächliche Gefährlichkeit der gezündeten bengalischen Feuer fachlich untersuchen zu lassen. Mithilfe von Schlachtabfällen –konkret: abgetrennten, ungebrühten und frisch rasierten Ohren von Hausschweinen– sollte geklärt werden, um welche Art von pyrotechnischen Gegenständen es sich gehandelt hatte und welche Eigenschaften diese beim Entzünden und Abbrennen aufwiesen. Untersucht wurden unter anderem Flammenvolumen und ‑temperatur sowie Art und Beschaffenheit des freigesetzten Rauchs.
Das Ergebnis des Gutachtens ließ jedoch keine eindeutige juristische Bewertung im Hinblick auf die behaupteten Straftatbestände zu und so entschied sich das Landgericht Kaiserslautern, das Verfahren im Frühjahr 2025 gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO einzustellen. Alle angeklagten Dynamofans wurden somit nicht verurteilt, immerhin stand ja neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung noch der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Raum.
Eure Schwarz-Gelbe Hilfe
