Im Nachgang des Auswärtsspiels der Sportgemeinschaft Dynamo Dresden bei Holstein Kiel in der Saison 2018/19 ermittelte die Staatsanwaltschaft Kiel aufgrund einer Beleidigung gegen zwei Dynamofans wegen einer vermeintlichen Beleidung. Mittels eines Spruchbandes sollen diese Fußballanhänger den anwesenden szenekundigen Beamten (kurz: SKB) der Dresdner Polizei als “schwulen Matrosen” betitelt haben. Nachdem das Amtsgericht Kiel beiden Fans eine Anklageschrift im Dezember 2019 zustellte, wurde nach mehr als drei Jahren diese zurückgezogen und das Verfahren endgültig eingestellt.
Es ist der 33. Spieltag der 2. Bundesliga. Die SG Dynamo rangiert auf einem sicheren Tabellenplatz 13 und der Klassenerhalt ist so gut wie durch. Am 12.05.2019 soll nun das Spiel an der Kieler Ostseeküste stattfinden. Die schwarz-gelbe Anhängerschaft sieht einer entspannten Auswärtsfahrt entgegen, weder dass eine große Rivalität besteht, noch dass sportliche Brisanz in der Luft liegt . Einige schwarz-gelbe Fangruppen organisierten sich im Vorfeld des Spiels eine gesellige Bootsrundfahrt durch die Kieler Förde. Doch leider machten diese Dynamofans die Rechnung ohne die Polizei Dresden und deren szenekundigen Beamten. Mittels einer abstrusen Gefahrenprognose an die örtliche Ausflugsreederei konnten diese schlussendlich den geplante Ostseeausflug dynamischer Freibeuter verhindern — die Bootstour fiel sprichwörtlich ins Wasser.
Am Spieltag präsentierten nun einige angefressenen Dynamofans das folgenschwere Spruchband im Gästeblock des Kieler Holstein-Stadions. Auf großen Lettern las nun die weite Fußballwelt: “Die Bootsfahrt ging in die Hose — Kai H.* du schwuler Matrose”. Laut Zeugenaussagen zeigte sich der Adressat sichtlich betroffen und fühlte sich in seiner Ehre gekränkt.
Die Voraussetzung für das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Beleidigung ist die Verletzung der Ehre des Betroffenen. Verletzt wäre diese Ehrgefühl, wenn man durch eine entsprechende Bezeichnung unverdient herabgesetzt wird. Erforderlich ist für eine Herabsetzung dabei ein wertmindernder Inhalt der vorliegenden Äußerung. Eine eventuelle Homosexualität von Polizisten kann jedoch in dieser Form kein herabsetzendes Element sein, da das Grundgesetz, welches Polizisten verteidigen sollen, Homosexualität als Form der sexuellen Orientierung vor jeder Diskriminierung schützt. Auch liegt es vor dem Hintergrund wachsender gesellschaftlicher Toleranz fern, die sexuelle Orientierung als Beleidigung und Herabwürdigung zu sehen. Denn selbst innerhalb der Polizei gibt es mittlerweile ein Netzwerk für Homosexuelle.
Wenige Monate später erhielten nun zwei Dynamofans, welche an der Verteilung des Spruchbands angeblich maßgeblich beteiligt gewesen sein sollen, eine Anklageschrift des Amtsgerichts Kiel. Die zwei Dynamofans wandten sich an die Schwarz-Gelbe Hilfe, welche den beiden jeweils einen Rechtsbeistand vermitteln konnte.
Nachdem diese ihre jeweiligen Stellungnahmen über die strafrechtliche (Nicht-)Relevanz dieses Spruchbandinhalts, die Zusammenhänge zwischen Seefahrern, deren sexueller Orientierung und dem heutigen Sprachgebrauch verschickten, ließ sich das Amtsgericht Kiel mehrere Jahre Zeit zur Entscheidung. Schlussendlich wurde die Anklageschrift zurückgezogen und das Verfahren nach § 170 (2) StPO eingestellt.
Schwarz-Gelbe Hilfe e.V.
*Name anonymisiert