Straf­be­fehl

Es kann schon ‘mal vor­kom­men, dass nach einer rup­pi­gen Aus­ein­an­der­set­zung oder einem emo­tio­nal auf­ge­la­de­nen Fuß­ball­spiel auf ein­mal ein Straf­be­fehl ins Haus flat­tert. Ein Straf­be­fehl ist quasi eine Ver­ur­tei­lung ohne Ver­hand­lung. Ihr könnt inner­halb von zwei Wochen Ein­spruch ein­le­gen und bekommt einen ganz nor­ma­len erst­in­stanz­li­chen Pro­zess­ter­min. Somit dient der Straf­be­fehl dann als Ankla­ge­schrift. Ganz wich­tig hier­bei ist auch die Auf­be­wah­rung des Umschla­ges. Der dort abge­druckte Post­stem­pel mit Datum ist sehr wich­tig. Kon­tak­tiert die Schwarz-Gelbe Hilfe, die Euch einen Anwalt ver­mit­telt, der alles Not­wen­dige in die Wege lei­tet. Auf jeden Fall müsst Ihr die Frist ein­hal­ten, da sonst der Straf­be­fehl auto­ma­tisch rechts­kräf­tig wird. Beauf­tragt unbe­dingt Freunde und Ver­wandte, um Euren Brief­kas­ten zu lee­ren, damit keine Fris­ten ver­säumt wer­den, wenn Ihr im Urlaub oder auf Mon­tage seid.

  • Tipp: Das Gericht ist nicht an die Rechts­fol­gen des Straf­be­fehls gebun­den. Das heißt, Ihr könn­tet höher bestraft wer­den als im eigent­li­chen Straf­be­fehl vor­ge­se­hen. Euer Anwalt wird Euch aber bera­ten und erst ein­mal Akten­ein­sicht neh­men. Soll­test Ihr schon Ein­spruch ein­ge­legt haben, kann die­ser bis zur Urteils­ver­kün­dung zurück­ge­zo­gen werden.