Vorladung als Beschuldigter
Wenn Ihr eine schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommt, müsst Ihr zu diesem Termin nicht erscheinen. Euer Nichterscheinen kommt einer Aussageverweigerung gleich und Ihr umgeht mögliche weitere vorbereitete Maßnahmen. Informiert im Vorfeld die Schwarz-Gelbe Hilfe, die Euch dann einen Anwalt vermittelt!
Vorladung als Zeuge
Grundsätzlich gilt hier: Wenn man aussagt, muss es der Wahrheit entsprechen! Ansonsten kann es sein, dass man sich eine Anzeige wegen Strafvereitelung oder Falschaussage o.ä. einhandelt! Mittlerweile muss sogar der Zeuge auf die Ladung der Polizei erscheinen. Das gilt allerdings nur, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Fragt im Zweifel bei der Schwarz-Gelben Hilfe nach oder kontaktiert einen Anwalt!
Wird eine staatsanwaltschaftliche oder eine richterliche Vernehmung angeordnet, muss man allerdings immer erscheinen. Ein Anwalt an Eurer Seite als Zeugenbeistand ist immer möglich. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld ist sinnvoll, möglicherweise habt Ihr auch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht!
- Tipp: Finger weg von Aussagen, um einen Freundschaftsdienst zu machen! Des Öfteren haben Zeugen den Gerichtssaal bei Falschaussagen nicht mehr frei verlassen. Gerichte lassen sich nicht gerne belügen!
Vorladung zur ED-Behandlung
Die Polizei lädt die Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens meist im Vorfeld schriftlich vor, um erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese Anordnungen oft rechtswidrig sind. Am besten kontaktiert Ihr die Schwarz-Gelbe Hilfe oder einen Anwalt, da die Rechtslage schwer überschaubar ist.