Vor­la­dung

Vor­la­dung als Beschuldigter

Wenn Ihr eine schrift­li­che Vor­la­dung zur Beschul­dig­ten­ver­neh­mung bekommt, müsst Ihr zu die­sem Ter­min nicht erschei­nen. Euer Nicht­er­schei­nen kommt einer Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung gleich und Ihr umgeht mög­li­che wei­tere vor­be­rei­tete Maß­nah­men. Infor­miert im Vor­feld die Schwarz-Gelbe Hilfe, die Euch dann einen Anwalt vermittelt!

Vor­la­dung als Zeuge

Grund­sätz­lich gilt hier: Wenn man aus­sagt, muss es der Wahr­heit ent­spre­chen! Ansons­ten kann es sein, dass man sich eine Anzeige wegen Straf­ver­ei­te­lung oder Falsch­aus­sage o.ä. ein­han­delt! Mitt­ler­weile muss sogar der Zeuge auf die Ladung der Poli­zei erschei­nen. Das gilt aller­dings nur, wenn ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft vor­liegt. Fragt im Zwei­fel bei der Schwarz-Gelben Hilfe nach oder kon­tak­tiert einen Anwalt!
Wird eine staats­an­walt­schaft­li­che oder eine rich­ter­li­che Ver­neh­mung ange­ord­net, muss man aller­dings immer erschei­nen. Ein Anwalt an Eurer Seite als Zeu­gen­bei­stand ist immer mög­lich. Eine anwalt­li­che Bera­tung im Vor­feld ist sinn­voll, mög­li­cher­weise habt Ihr auch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht!

  • Tipp: Fin­ger weg von Aus­sa­gen, um einen Freund­schafts­dienst zu machen! Des Öfte­ren haben Zeu­gen den Gerichts­saal bei Falsch­aus­sa­gen nicht mehr frei ver­las­sen. Gerichte las­sen sich nicht gerne belügen!

Vor­la­dung zur ED-Behandlung

Die Poli­zei lädt die Beschul­dig­ten eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens meist im Vor­feld schrift­lich vor, um erken­nungs­dienst­lich behan­deln zu las­sen. Die Ver­gan­gen­heit hat gezeigt, dass diese Anord­nun­gen oft rechts­wid­rig sind. Am bes­ten kon­tak­tiert Ihr die Schwarz-Gelbe Hilfe oder einen Anwalt, da die Rechts­lage schwer über­schau­bar ist.

Mehr Infor­ma­tio­nen zum Thema “Erken­nungs­dienst­li­che Behand­lung (ED-Behandlung)” gibt es hier!