Som­mer, Sonne, Strafgesetzbuch

21 Aug 2017 | Allgemein, Blick über den Tellerrand, General, Repression

Wie bereits im letz­ten Text “Som­mer, Sonne, Straf­pro­zess­ord­nung” ange­kün­digt, wol­len wir Euch mit die­sem Text über die Ver­schär­fung des Wider­stands­pa­ra­gra­fen, wel­cher in der repres­si­ven Straf­ver­fol­gung von Fuß­ball­fans eine zen­trale Rolle spielt, informieren.
Durch den Bun­des­tags­be­schluss vom 27.04.2017, wo neben ande­ren Geset­zes­ver­schär­fun­gen auch die Erwei­te­rung der Straf- und Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten von Wider­stands­hand­lun­gen gegen Voll­stre­ckungs­be­amte, §§ 113 ff. StGB, beschlos­sen wurde, tra­ten die Ände­run­gen bereits zum Ende Mai 2017 in Kraft.


Die kon­kre­ten Änderungen

Die Geset­zes­än­de­rung regelt im wesent­li­chen vier Aspekte neu:

Der bis­he­rige § 114 StGB wird in den § 115 StGB umge­wan­delt und umfasst nun auch soge­nannte „tät­li­che Angriffe“ gegen Per­so­nen die Voll­zugs­be­am­ten gleich­ste­hen, wie z.B. Ret­tungs­sa­ni­tä­ter oder Kräfte der Feu­er­wehr. Zuvor waren ledig­lich Wider­stands­hand­lun­gen unter Strafe gestellt. Rele­vant für das täg­li­che Leben und die Pra­xis rund um Fuß­ball­spiele sind hier­bei aber die wei­te­ren drei Aspekte der Gesetz­tes­än­de­rung. Der bis­he­rige § 113 des Straf­ge­setz­bu­ches wird nun auf­ge­teilt in einen schon bestehen­den § 113, wel­cher wei­ter­hin Wider­stands­hand­lun­gen umfasst, und in § 114 StGB, wel­cher soge­nannte „tät­li­che Angriffe“ ver­fol­gen soll. Das Straf­maß für die Wider­stands­hand­lung bleibt bei einer Frei­heits­strafe von bis zu 3 Jah­ren oder Geld­strafe gleich.
Der neu for­mu­lierte § 114 StGB beinhal­tet den „tät­li­chen Angriff“ gegen Vollzugsbeamt­e des Staa­tes als eige­nen Straf­tat­be­stand. Anwen­dung fin­det die­ser aber nicht nur bei Voll­zugs­hand­lun­gen, son­dern bei jeder belie­bi­gen Dienst­hand­lung und wird im Sinne des § 114 als jede aktive Hand­lung gegen den Kör­per einer Poli­zei­kraft definiert.

Die­ser greift zum Bei­spiel, wenn jemand sich aus einem Poli­zei­griff zu lösen ver­sucht oder den grei­fen­den Arm bei einer ver­such­ten Inge­wahrs­am­nahme weg­schlägt. Das Min­dest­straf­maß des neu geschaf­fe­nen § 114 beträgt drei Monate Frei­heits­strafe. Einem vor­sit­zen­den Rich­ter wurde anhand des Geset­zes keine Mög­lich­keit zur Mil­de­rung vor­ge­se­hen, also Gerichte wer­den auch dazu ver­pflich­tet, die­ses Straf­maß tat­säch­lich zu ver­hän­gen. Eine Ver­schär­fung des § 114 auf ein Min­dest­straf­maß von 6 Mona­ten Frei­heits­strafe soll laut Aus­sa­gen diver­ser innen­po­li­ti­scher Spre­cher der gro­ßen Koali­tion aus CDU/CSU und SPD fol­gen. Zum Ver­gleich: Ein Min­dest­straf­maß von 6 Mona­ten fin­det sich im Gesetz sonst nur bei Straf­ta­ten, wie schwe­rer Kör­per­ver­let­zung und Zwangs­pro­sti­tu­tion, jedoch nicht ein­mal bei einer voll­ende­ten ein­fa­chen Körperverletzung.
Der letzte Aspekt des Para­gra­fen rich­tet sich auf den zwei­ten Absatz. In die­sem Absatz sind Fälle beson­ders her­vor­zu­he­ben, bei dem das bloße Mit­füh­ren einer Waffe oder eines gefähr­li­chen Gegen­stan­des, als beson­ders schwere Wider­stands­hand­lung oder beson­ders schwe­rem tät­li­chen Angriff, völ­lig unab­hän­gig von einer etwa­igen Absicht auf deren Ver­wen­dung, erfasst wird. Dabei wird aber nicht nur das eigene Mit­füh­ren unter Strafe gestellt, son­dern auch, wenn Beglei­ter einen ein­schlä­gi­gen Gegen­stand bei sich tragen.

Doch was hat das mit Fuß­ball zu tun?

In Hin­blick auf die Rechts­spre­chung, wann ein Gegen­stand zum Zweck eines gefähr­li­ches Werk­zeug gegen den mensch­li­chen Kör­per wird, sehen wir, als Schwarz-Gelbe Hilfe, ein­deu­ti­gen Rege­lungs­be­darf des Geset­zes in Bezug auf Groß­ver­an­stal­tun­gen wie etwa Fuß­ball­spiele. Laut Gesetz­ge­bung dient näm­lich ein Gegen­stand als Waffe, wenn er objek­tiv nach sei­ner Beschaf­fen­heit und der Art sei­ner kon­kre­ten Ver­wen­dung geeig­net ist, erheb­li­che kör­per­li­che Ver­let­zun­gen her­bei­zu­füh­ren, so z.B. Glas­fla­schen, Holz- und PVC-Stangen aber auch Nagelfeilen.
Zieht man den Geset­zes­text zum §114 hinzu, ist auch der Ver­such straf­bar. Der Besuch eines Aus­wärts­spiels, bei dem man als Gäs­te­fan nahezu stän­dig von beglei­ten­den Poli­zei­be­am­ten umge­ben ist, wird zu einer Grat­wan­de­rung zwi­schen Frei­heit und Gefängnis.

Hin­ter­gründe der Gesetzesänderung

Unter den sie­ben Sach­ver­stän­di­gen im Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges waren zur Anhö­rung, drei Polizist­en, Ange­hö­rige der Berufs­gruppe über die ent­schie­den wurde , wel­che laut Gewerk­schaft der Poli­zei nun „seit acht Jah­ren um diese Norm kämpften“.
Als Anlass für die Ver­schär­fung des Geset­zes wurde ein per­ma­nen­ter Anstieg von Wider­stands­hand­lun­gen und angeb­li­chen tät­li­chen Angrif­fen auf Polizeibeamt­e her­an­ge­zo­gen. Woher diese Annahme kommt, ist völ­lig unklar und unter­liegt kei­ner sta­tis­ti­schen Über­prü­fung. Es gibt de facto keine eigene Zäh­lung von tät­li­chen Angrif­fen auf Poli­zei­be­amte. Die Wider­stands­hand­lun­gen gegen Polizeibeamt­e gin­gen im Laufe der Jahre sogar zurück.

Die hier ange­führte Zahl von Angrif­fen auf Poli­zei­be­amte sind nicht etwa straf­recht­li­che Ermitt­lungs­ver­fah­ren oder gar eine rechts­kräf­tige Ver­ur­tei­lung unter dem Vor­wurf des § 113 StGB, Wider­stand gegen Voll­stre­ckungs­be­amte, oder §§ 224 ff. StGB, Kör­per­ver­let­zung, rele­vant, son­dern allein das sub­jek­tive „Opfer­ge­fühl“ der angeb­lich betrof­fe­nen Poli­zei­be­am­ten. Das heißt, bei der Zäh­lung soge­nann­ter Angriffe wird sich weder an einer all­ge­mein­gül­ti­gen Defi­ni­tion des Begriffs, noch am gel­ten­den Recht ori­en­tiert, son­dern an blo­ßen Befind­lich­kei­ten der Poli­zei. Auch ein aus­ge­präg­ter Korps­geist geschlos­se­ner Ein­hei­ten, wie z.B. einer Ein­satz­hun­dert­schaft, kann hier dazu füh­ren, dass sich gleich eine ganze Ein­heit ange­grif­fen und sich als Opfer fühlt, obwohl fak­tisch nicht alle Beam­ten betrof­fen sind.

Auch scheint es unter Polizeibeamt­en ver­stärkte und ver­brei­tete Hal­tung zu geben, ihre Opf­er­ei­gen­schaft sta­tis­tisch regis­trie­ren zu las­sen. So sind die Zah­len bei die­ser Berufs­gruppe ekla­tant höher als in der All­ge­mein­be­völ­ke­rung. Bei gefähr­li­chen Kör­per­ver­let­zun­gen bei­spiels­weise wer­den in der all­ge­mei­nen Sta­tis­tik pro voll­ende­tem Delikt ca. 16% Ver­su­che ange­zeigt. Würde man nur das Auge auf Voll­zugs­be­amte wer­fen, wäre die Zahl der ange­zeig­ten Ver­su­che um 125% höher. Der objek­tive Mehr­wert der zur Begrün­dung ange­führ­ten Zah­len wird auch dadurch ver­min­dert, dass die Poli­zei ihre Kri­mi­nal­sta­tis­tik sel­ber führt und diese nicht durch Außen­ste­hende über­prü­fen lässt.

Als Begrün­dung für die Not­wen­dig­keit einer Ver­schär­fung der §§ 113 ff. StGB wird auch regel­mä­ßig das Argu­ment her­an­ge­bracht, dass bis dato Polizeibeamt­e einen straf­recht­li­chen Schutz nur dann genie­ßen, wenn diese dabei sind, eine Voll­stre­ckungs­hand­lung durch­zu­füh­ren und damit ungleich behan­delt wer­den. Diese Annahme war und ist falsch. Das gesamte Straf­recht sieht bereits einen umfas­sen­den Kata­log an Bestra­fungs­nor­men diver­ser oben genann­ter Hand­lun­gen vor: Belei­di­gung, Bedro­hung, Nöti­gung, Kör­per­ver­let­zung, usw. Der „tät­li­che Angriff“ ist dabei eigent­lich durch die (ver­suchte) Kör­per­ver­let­zung gedeckt.
Diese Ver­schär­fung des Wider­stands­pa­ra­gra­fen hat zur Folge, dass die gesetz­aus­füh­rende Gewalt, also die Poli­zei, einen höhe­ren Stel­len­wert vor dem Gesetz bzw. dem Gericht hat als jeder “nor­male” Mensch. Die­ses Gesetz ver­stößt klar gegen das Grund­ge­setz §3 Absatz 1 — “Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich.” Eine Pri­vi­le­gie­rung der Poli­zei als sol­che, ist ein typi­sches Merk­mal auto­ri­tä­rer Staaten.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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