Wie schon im September dieses Jahres können wir eine Reihe weiterer Einstellung der Verfahren gegen Dynamofans im Zusammenhang mit den Randerscheinungen in Bielefeld vermelden.
Die Vorwürfe lauteten meist Landfriedensbruch, versuchte Körperverletzung und/oder Beleidigung.
Bei einem der Beschuldigten kam es, ähnlich dem letzten Fall, nach Eröffnung des Verfahrens sogar mit einer Hausdurchsuchung zu einem schweren Einschnitt in die Privatsphäre. Auch hier wieder derselbe Ablauf. Gezielt wurde nach Kleidung und Schuhen des Beschuldigten gesucht, Monate nach der angeblichen Tat und der Identifizierung des angeblichen Täters.
Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht in Bielefeld standen anscheinend durch den öffentlichen Druck unter Erfolgszwang und so bekamen die Beschuldigten einen Strafbefehl über mehrere Hundert bis zu hin zu knapp 2000€!
Ein Strafbefehl ist eine Verkürzung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Der Vorteil liegt in der Entlastung des Gerichts und Staatsanwaltschaft. Die Nachteile überwiegen aber in unseren Augen.
Unwissenheit — viele Betroffene wissen nicht, dass der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt und in jedem Fall zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister führt, unter Umständen kann der Strafbefehl sogar eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis nach sich ziehen. Vorschnelles Akzeptieren der Betroffenen in dem Glauben, man wird nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, kann in einem späteren Verfahren sehr schnell zum Problem werden, da der Betroffene dann als vorbestraft/verurteilt gilt, auch präjudizierende Wirkung genannt. Des Weiteren sind viele Strafbefehle überhöht! Entweder, weil die Anzahl der Tagessätze zu hoch ist oder weil die Höhe der Tagessätze falsch berechnet ist. Bei der Festsetzung der Tagessätze wird das Einkommen des Beschuldigten zumeist geschätzt, oft ist diese Schätzung – zum Nachteil des Beschuldigten – zu hoch.
Alle betroffenen Fans der SGD waren Mitglieder der Schwarz-Gelben Hilfe und traten nach der Verfahrenseröffnung an uns heran.
Wir vermittelten rechtlichen Beistand, die innerhalb der Frist von zwei Wochen in Einspruch gegen die Strafbefehle gingen. Nach der Akteneinsicht konnte bei allen Betroffenen die Schwere der Taten nicht nachgewiesen werden. Die Anwälte erwirkten daraufhin eine Einstellung der Verfahren, zwar wurden diese nach §153a StPO eingestellt, d.h., gegen Auflagen, aber allen Beteiligten blieb eine Hauptverhandlung in Bielefeld und weitere etwaige Verfahrenskosten erspart.
Problematisch ist die Einstellung nach §153a StPO allerdings bei der Aufhebung bundesweiter Stadionverbote. Da in den Richtlinien des DFB nur Einstellungen mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Freisprüche zählen. Erneut zeigt sich das der DFB fernab jeglicher demokratischer Rechtsgrundsätze arbeitet, um so die Präventivmaßnahmen gegen Fußballfans aufrecht zu halten.
Auch wenn alle Dynamos eine Geldauflage erfüllen mussten, gelten sie trotzdem als unschuldig, da es eben zu keiner Verurteilung beziehungsweise keinem Schuldspruch kam.
Die Schwarz-Gelbe Hilfe e.V. half im Nachgang bei der Begleichung der Anwaltskosten. Bei der Aufhebung der Stadionverbote werden wir auch weiterhin mit helfender Hand an der Seite der Betroffenen agieren.
In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten!