Aus­wärts auf der Alm – Eine Reihe angeb­li­cher Straf­ta­ten ein­ge­stellt — Teil 2

17 Dez 2014 | Abgeschlossene Verfahren

Wie schon im Sep­tem­ber die­ses Jah­res kön­nen wir eine Reihe wei­te­rer Ein­stel­lung der Ver­fah­ren gegen Dyna­mo­fans im Zusam­men­hang mit den Rand­er­schei­nun­gen in Bie­le­feld vermelden.
Die Vor­würfe lau­te­ten meist Land­frie­dens­bruch, ver­suchte Kör­per­ver­let­zung und/oder Beleidigung.

Bei einem der Beschul­dig­ten kam es, ähn­lich dem letz­ten Fall, nach Eröff­nung des Ver­fah­rens sogar mit einer Haus­durch­su­chung zu einem schwe­ren Ein­schnitt in die Pri­vat­sphäre. Auch hier wie­der der­selbe Ablauf. Gezielt wurde nach Klei­dung und Schu­hen des Beschul­dig­ten gesucht, Monate nach der angeb­li­chen Tat und der Iden­ti­fi­zie­rung des angeb­li­chen Täters.

Die Staats­an­walt­schaft und das Amts­ge­richt in Bie­le­feld stan­den anschei­nend durch den öffent­li­chen Druck unter Erfolgs­zwang und so beka­men die Beschul­dig­ten einen Straf­be­fehl über meh­rere Hun­dert bis zu hin zu knapp 2000€!

Ein Straf­be­fehl ist eine Ver­kür­zung des Ver­fah­rens ohne Haupt­ver­hand­lung. Die Beson­der­heit des Straf­be­fehls­ver­fah­rens liegt darin, dass es zu einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung ohne münd­li­che Haupt­ver­hand­lung füh­ren kann. Der Vor­teil liegt in der Ent­las­tung des Gerichts und Staats­an­walt­schaft. Die Nach­teile über­wie­gen aber in unse­ren Augen.

Unwis­sen­heit — viele Betrof­fene wis­sen nicht, dass der Straf­be­fehl wie ein Urteil wirkt und in jedem Fall zu einer Ein­tra­gung in das Bun­des­zen­tral­re­gis­ter führt, unter Umstän­den kann der Straf­be­fehl sogar eine Ein­tra­gung im poli­zei­li­chen Füh­rungs­zeug­nis nach sich zie­hen. Vor­schnel­les Akzep­tie­ren der Betrof­fe­nen in dem Glau­ben, man wird nie wie­der mit dem Gesetz in Kon­flikt gera­ten, kann in einem spä­te­ren Ver­fah­ren sehr schnell zum Pro­blem wer­den, da der Betrof­fene dann als vorbestraft/verurteilt gilt, auch prä­ju­di­zie­rende Wir­kung genannt. Des Wei­te­ren sind viele Straf­be­fehle über­höht! Ent­we­der, weil die Anzahl der Tages­sätze zu hoch ist oder weil die Höhe der Tages­sätze falsch berech­net ist. Bei der Fest­set­zung der Tages­sätze wird das Ein­kom­men des Beschul­dig­ten zumeist geschätzt, oft ist diese Schät­zung – zum Nach­teil des Beschul­dig­ten – zu hoch.

Alle betrof­fe­nen Fans der SGD waren Mit­glie­der der Schwarz-Gelben Hilfe und tra­ten nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung an uns heran.
Wir ver­mit­tel­ten recht­li­chen Bei­stand, die inner­halb der Frist von zwei Wochen in Ein­spruch gegen die Straf­be­fehle gin­gen. Nach der Akten­ein­sicht konnte bei allen Betrof­fe­nen die Schwere der Taten nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Die Anwälte erwirk­ten dar­auf­hin eine Ein­stel­lung der Ver­fah­ren, zwar wur­den diese nach §153a StPO ein­ge­stellt, d.h., gegen Auf­la­gen, aber allen Betei­lig­ten blieb eine Haupt­ver­hand­lung in Bie­le­feld und wei­tere etwa­ige Ver­fah­rens­kos­ten erspart.

Pro­ble­ma­tisch ist die Ein­stel­lung nach §153a StPO aller­dings bei der Auf­he­bung bun­des­wei­ter Sta­di­on­ver­bote. Da in den Richt­li­nien des DFB nur Ein­stel­lun­gen man­gels Tat­ver­dacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Frei­sprü­che zäh­len. Erneut zeigt sich das der DFB fernab jeg­li­cher demo­kra­ti­scher Rechts­grund­sätze arbei­tet, um so die Prä­ven­tiv­maß­nah­men gegen Fuß­ball­fans auf­recht zu halten.

Auch wenn alle Dyna­mos eine Geld­auf­lage erfül­len muss­ten, gel­ten sie trotz­dem als unschul­dig, da es eben zu kei­ner Ver­ur­tei­lung bezie­hungs­weise kei­nem Schuld­spruch kam.
Die Schwarz-Gelbe Hilfe e.V. half im Nach­gang bei der Beglei­chung der Anwalts­kos­ten. Bei der Auf­he­bung der Sta­di­on­ver­bote wer­den wir auch wei­ter­hin mit hel­fen­der Hand an der Seite der Betrof­fe­nen agieren.

In dubio pro reo – im Zwei­fel für den Angeklagten!

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