Bren­nende Schals — (K)eine Sachbeschädigung?

7 Apr 2021 | Allgemein

Zwei Dyna­mo­fans erhiel­ten nach dem Aus­wärts­spiel der SGD am 23.11.2019 im Ham­bur­ger Volks­park­sta­dion jeweils einen Straf­be­fehl auf­grund einer gemein­schaft­lich began­ge­nen Sach­be­schä­di­gung, straf­bar nach § 303 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 StGB, über 30 Tages­sätze á 20,00 €, somit eine Gesamt­geld­strafe über 600,00 €. Beide Fuß­ball­fans sol­len nach Abpfiff der Fuß­ball­par­tie zwei über den Zaun hän­gende Fan­schals des Ham­bur­ger SV ange­zün­det haben. Ein feu­ri­ges Fan­ri­tual, was man Wochen­ende für Wochen­ende in vie­len Fuß­ball­sta­dien auf der Welt beob­ach­ten kann.

Doch der Ham­bur­ger Sport­ver­ein legte dies­mal form- und frist­ge­recht Straf­an­trag bei der Poli­zei Ham­burg ein. Der Straf­an­trag wurde jedoch nicht auf­grund eines zusam­men­ge­schmol­ze­nen Zaun­fel­des oder einer ander­wei­ti­gen Beschä­di­gung der Umzäu­nung des Gäs­te­blocks gestellt — es ging dem HSV ein­zig und allein um die Beschä­di­gung bzw. die Zer­stö­rung bei­der Fanschals.

Nicht erst mit der Akten­ein­sicht durch die jewei­li­gen Rechts­an­wälte ließ sich schnell fest­stel­len, dass der HSV als Straf­an­trag­stel­ler schlicht­weg nicht dazu berech­tigt war, die­sen zu stel­len. Weder kam in Betracht, dass der Ham­bur­ger Sport­ver­ein Eigen­tü­mer der Fan­schals war, noch wurde in der Straf­akte ein Beweis geführt, wer über­haupt Inha­ber die­ser bei­den Schals gewe­sen ist. Mög­lich wäre auch gewe­sen, dass bei­den Dyna­mo­fans diese Gegen­stände nicht fremd waren, sprich die Eigen­tü­mer die­ser gewe­sen sind und somit kein Straf­tat­be­stand vor­lag. Denn nur wer eine fremde Sache beschä­digt oder zer­stört, begeht eine Sachbeschädigung.

Doch auch im Vor­feld der Haupt­ver­hand­lung ließ sich die Staats­an­walt­schaft Ham­burg auf keine Ein­stel­lung des Straf­ver­fah­rens gegen beide Dyna­mo­fans ein, son­dern bejahte sogar noch ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­esse. Kurz vor Weih­nach­ten 2020, die zweite Coro­na­welle hatte die Bun­des­re­pu­blik längst im Griff, Per­so­nen soll­ten mög­lichst zuhause blei­ben und zwi­schen­mensch­li­che Kon­takte redu­zie­ren, reis­ten nun zwei Dyna­mo­fans mit ihren Rechts­an­wäl­ten im Gepäck knapp 500 Kilo­me­ter bis zum Amts­ge­richt Hamburg-Altona. 

Das Pro­ze­dere bei Gericht ver­ging recht schnell und die Straf­ver­fah­ren wegen gemein­schaft­li­cher Sach­be­schä­di­gung konn­ten ein­ge­stellt wer­den. Die Anwalts- und Pro­zess­kos­ten wur­den der Staats­kasse auf­er­legt. Die ent­schei­den­den Fra­gen, wer letzt­lich Eigen­tü­mer der Schals gewe­sen ist und ob das Ver­bren­nen von Fan­schals eine Sach­be­schä­di­gung dar­stellt, konnte somit auch durch das Gericht nicht auf­ge­klärt werden.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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