Das neue Poli­zei­ge­setz (SächsPVDG und SächsPBG)

21 Nov 2018 | Allgemein, Blick über den Tellerrand, Repression

Das neue Gesetz
Das der­zeit gül­tige Säch­si­sche Poli­zei­ge­setz (Sächs­PolG) soll durch zwei neue Gesetze abge­löst werden:
Das Säch­si­sche Poli­zei­voll­zugs­dienst­ge­setz (SächsPVDG) gilt für die Lan­des­po­li­zei und soll der Gefah­ren­ab­wehr (Ver­hü­tung von Straf­ta­ten) dienen.
Das Säch­si­sche Poli­zei­be­hör­den­ge­setz (SächsPBG) gilt für die Gemein­den und Land­kreise und hat die Gefah­ren­vor­sorge und die Gefah­ren­ab­wehr (Ver­hü­tung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten) zum Schwerpunkt.

Ord­nungs­amt als Polizeibehörde
Die Ord­nungs­äm­ter wer­den zu soge­nann­ten Orts­po­li­zei­be­hör­den und bekom­men so neue, weit­rei­chen­dere Kom­pe­ten­zen. So kann gemäß § 9 SächsPBG das Minis­te­rium des Innern eine Ver­ord­nung erlas­sen, die die Mit­tel des unmit­tel­ba­ren Zwangs regelt. Dazu zäh­len laut Gesetz: Fes­seln, Was­ser­wer­fer, tech­ni­sche Sper­ren, Dienst­hunde und ‑pferde, Reiz­stoffe und Spreng­mit­tel. Als ein­zige Waffe ist der Schlag­stock zuge­las­sen. Eben­falls dür­fen die Beam­ten der Orts­po­li­zei­be­hörde nun Woh­nun­gen betre­ten und durch­su­chen und den öffent­li­chen Raum per Video überwachen.

Begriff des „Gefähr­ders“
Der Begriff des Gefähr­ders ist nicht gesetz­lich defi­niert. Es han­delt sich dabei um Per­so­nen, die noch nicht den Bereich der Straf­bar­keit eines Ver­hal­tens erreicht haben, aber den­noch eine nicht uner­heb­li­che Gefahr auf­grund ihres „kri­mi­nel­len Poten­ti­als“ dar­stel­len. Das heißt, dass keine Straf­tat vor­lie­gen muss, es reicht die bloße Ver­mu­tung, dass es pas­sie­ren könnte.
Die Ermitt­lun­gen nach dem Fan­marsch in Karls­ruhe und auch die Pro­vo­ka­tion auf der Pres­se­kon­fe­renz sei­tens der Köl­ner Poli­zei (Aus­wärts­spiel vom 10.11.2018) zei­gen, dass bereits Fan­mär­sche aus­rei­chen kön­nen, um gegen Fans zu ermit­teln. Der Besuch eines Fuß­ball­spiels wird so unter Gene­ral­ver­dacht gestellt und Fans wer­den zu poten­ti­el­len Gefähr­dern. Es ist sehr wahr­schein­lich, dass im Rah­men des SächsPVDG Fuß­ball­fans noch stär­ker in den Fokus der Poli­zei­be­hör­den gera­ten werden.

Kon­troll­be­rei­che
Die Poli­zei kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsPVDG Kon­troll­be­rei­che ein­rich­ten. Kon­troll­be­rei­che dür­fen ein­ge­rich­tet wer­den, wenn in die­sem Gebiet Straf­ta­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung oder gemäß § 28 Säch­si­sches Ver­samm­lungs­ge­setz (Sächs­VersG) ver­hin­dert wer­den sollen.
In die­sen Kon­troll­be­rei­chen kann die Poli­zei die Iden­ti­tät von Per­so­nen fest­stel­len, ohne dass es einer Begrün­dung bedarf. Zur Fest­stel­lung der Iden­ti­tät darf die Poli­zei dabei nicht nur nach den Per­so­na­lien fra­gen, son­dern auch mit­ge­führte Sachen durch­su­chen, den Betrof­fe­nen fest­hal­ten und zur Dienst­stelle brin­gen oder auch erken­nungs­dienst­lich behan­deln. Grund­sätz­lich müs­sen diese ein­ge­rich­te­ten Kon­troll­be­rei­che bekannt gege­ben wer­den. Dies gilt aller­dings nicht, wenn der Kon­troll­be­reich nicht län­ger als 48 Stun­den besteht – dann kann die­ser auch heim­lich ein­ge­rich­tet werden.
Der Bereich eines Sta­di­ons könnte so in Zukunft zu einem Kon­troll­be­reich wer­den. Dazu genügt bereits ein mög­li­cher Ver­stoß gegen § 28 des Sächs­VersG, also das Mit­füh­ren von ver­meint­li­chen Ver­mum­mungs­ge­gen­stän­den. Iden­ti­täts­fest­stel­lun­gen, Durch­su­chun­gen und ED-Behandlungen kön­nen so ohne Begrün­dung an allen Fans durch­ge­führt wer­den. Der Sta­di­on­be­such wird zum Spießrutenlauf.

Alko­hol­ver­bots­zo­nen
Gemäß § 33 Abs. 2 SächsPBG hat die Poli­zei die Ermäch­ti­gung zum Erlass soge­nann­ter ört­lich und zeit­lich begrenz­ter Alko­hol­kon­sum­ver­bote. Dies war bis­her zwar auch mög­lich, jedoch nur, wenn es tat­säch­lich zu alko­hol­be­ding­ten Straf­ta­ten gekom­men ist. Künf­tig kön­nen Alko­hol­ver­bote bereits aus­ge­spro­chen wer­den, wenn Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass alko­hol­be­dingt eine Ord­nungs­wid­rig­keit began­gen wird.
Falls es also bei Ackis mal wie­der etwas län­ger geht und sich Anwoh­ner über die nächt­li­che Ruhe­stö­rung beschwe­ren, dann wun­dert Euch nicht, dass das Bier auf dem Weg zum Sta­dion ver­bo­ten wird.

Aufenthaltsgebote/Hausarrest & elek­tro­ni­sche Fußfessel
Zum Zweck der Ver­hü­tung von Straf­ta­ten ‑also ohne kon­kre­ten Verdacht- kann die Poli­zei künf­tig gemäß § 21 Abs. 2 SächsPVDG einer Per­son ver­bie­ten, für bis zu drei Monate ihren Wohn- oder Auf­ent­halts­ort zu ver­las­sen. Dazu muss die Poli­zei einen Antrag bei Gericht stellen.
Um die Auf­ent­halts­an­ord­nung (Auf­ent­halts­ge­bot) durch­zu­set­zen und zu kon­trol­lie­ren kann die Poli­zei eine elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­über­wa­chung gemäß § 61 Abs. 2 SächsPVDG anord­nen. Das bedeu­tet, dass ein tech­ni­sches Mit­tel, also eine elek­tro­ni­sche Fuß­fes­sel, ein­ge­setzt wer­den kann, um den Auf­ent­halts­ort einer Per­son elek­tro­nisch zu überwachen.
Schon heute stel­len Betre­tungs­ver­bote beim Fuß­ball Teile der Fan­szene vor große Her­aus­for­de­run­gen. Kön­nen heute Behör­den den Fans die Anreise an einen Spiel­ort ver­bie­ten, dürf­ten in Zukunft betrof­fene Fans nicht ein­mal mehr das Haus ver­las­sen. Mit elek­tro­ni­schen Fuß­fes­seln wäre die kom­plette Über­wa­chung perfekt.

Kon­takt­ver­bot
Ohne rich­ter­li­chen Beschluss kann die Poli­zei künf­tig gemäß § 21 Abs. 3 SächsPVDG den Kon­takt zu bestimm­ten Per­so­nen ver­bie­ten. Dafür gilt zunächst eine Höchst­frist von drei Mona­ten. Gemäß § 21 Abs. 7 SächsPVDG kann das Kon­takt­ver­bot aller­dings immer wie­der um drei Monate ver­län­gert wer­den solange die Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben sind.
Durf­ten in der Ver­gan­gen­heit soge­nannte Stadion- und Stadt­ver­bot­ler wenigs­tens noch gemein­sam mit ihren Freun­den zu Spie­len ihrer Mann­schaft fah­ren, hat die Poli­zei mit die­sem Mit­tel nun das Recht, den sozia­len Kon­takt zu unter­bin­den und betrof­fene Per­so­nen mensch­lich kom­plett zu isolieren.

Kontakt- und Begleitperson
Neu ist auch der Begriff der Kontakt- und Begleit­per­son im neuen Säch­si­schen Poli­zei­ge­setz. Was eine Kontakt- und Begleit­per­son ist, wird in § 4 Nr. 8 SächsPVDG wie folgt definiert:
Eine Per­son, die mit einer ande­ren Per­son, bei der Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass sie Straf­ta­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung bege­hen wird, nicht nur flüch­tig oder in zufäl­li­gem Kon­takt steht und Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass

  • sie von Vor­be­rei­tung einer sol­chen Straf­tat Kennt­nis hat,
  • sie aus der Tat Vor­teile zieht oder
  • die andere Per­son sich ihrer zur Bege­hung der Straf­tat bedie­nen könnte.

Rele­vant wird die Kontakt- und Begleit­per­son dann in § 60 Abs. 2 Nr. 3 SächsPVDG für die Aus­schrei­bung zur poli­zei­li­chen Beob­ach­tung und zur geziel­ten Kon­trolle und in § 63 Abs. 2 Nr. 4 SächsPVDG für die län­ger­fris­tige Obser­va­tion. Es dür­fen also nicht nur Daten über Per­so­nen, bei denen eine Straf­tat zu erwar­ten ist, erho­ben wer­den, son­dern auch über deren Kontakt- und Begleit­per­so­nen. Als Mit­fah­rer im Auto zu einem Aus­wärts­spiel, bei dem ein Fan ‑natür­lich ohne seine Kenntnis- zur poli­zei­li­chen Beob­ach­tung aus­ge­schrie­ben ist, bist auch Du eine rele­vante Kontakt- und Begleit­per­son für die Poli­zei. Damit ist der Über­wa­chung von Dir fak­tisch keine Gren­zen mehr gesetzt und die Poli­zei kann nach Belie­ben Daten von Dir erhe­ben und verarbeiten.

Video­über­wa­chung und Gesichtserkennung
Im Grenz­ge­biet zu Tsche­chien und Polen kön­nen künf­tig gemäß § 59 Abs. 1 SächsPVDG tech­ni­sche Mit­tel zur Ver­hü­tung schwe­rer grenz­über­schrei­ten­der Kri­mi­na­li­tät ein­ge­setzt wer­den. Das bedeu­tet, dass die Poli­zei den Ver­kehr bis zu 30km von der Grenze ent­fernt mit Bild­auf­zeich­nun­gen über­wa­chen und diese Daten auto­ma­tisch mit ande­ren per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten abglei­chen kann. Dar­un­ter fällt auch die Gesichts­er­ken­nung. Das Gebiet umfasst Städte wie Baut­zen, Gör­litz, Löbau, Niesky, Weiß­was­ser, Zit­tau, Pirna, Frei­berg, Aue, Plauen und auch Teile von Dres­den. Damit wer­den fak­tisch alle Stra­ßen im Land­kreis Gör­litz, im Erz­ge­birge, in der Säch­si­schen Schweiz-Osterzgebirge und große Teile Baut­zens, Mit­tel­sach­sens und des Vogt­lan­des zu poten­ti­el­len Über­wa­chungs­ge­bie­ten. Außer­dem kann künf­tig auch die Orts­po­li­zei in den Gemein­den den öffent­li­chen Raum per Video überwachen.
Fan­clubs aus o.g. Regio­nen, die gemein­schaft­lich mit dem Auto zu Spie­len fah­ren, wer­den so jedes Mal gescannt. Die Erfas­sung von bereits the­ma­ti­sier­ten Kontakt- und Begleit­per­so­nen wird durch digi­ta­li­sierte Video­ver­ar­bei­tung deut­lich ver­ein­facht. Von einem all­täg­li­chen Gene­ral­ver­dacht der dort ansäs­si­gen Bürger- und Bür­ge­rin­nen mal abgesehen.

Bewaff­nung
§ 40 Abs. 4 SächsPVDG sieht beson­dere Waf­fen für Spe­zi­al­ein­hei­ten vor: Maschi­nen­ge­wehre und Hand­gra­na­ten sind dann zuge­las­sen. Vor­ge­se­hen ist für die Spe­zi­al­ein­hei­ten außer­dem die Ein­füh­rung von neuer Muni­tion, die dar­auf aus­ge­rich­tet ist, den Betrof­fe­nen zu über­wäl­ti­gen, ohne ihn dabei töd­lich zu ver­let­zen. Hier­bei han­delt es sich wohl um Gum­mi­ge­schosse. Mög­lich wären unter die­ser For­mu­lie­rung aber womög­lich auch soge­nannte Taser (also Elek­tro­schock­pis­to­len) oder Muni­tion, die betäu­ben oder bewusst­los machen soll.
Dass dies auch den Fuß­ball betref­fen könnte, hat sich zuletzt am 10.10.2018 beim Aus­wärts­spiel in Köln gezeigt: Dort waren meh­rere Beamte des Spe­zi­al­ein­satz­kom­man­dos (SEK) im Einsatz.

Stör­sen­der „Jam­mer“
Eine wei­tere neue Befug­nis der säch­si­schen Poli­zei wird die Unter­bre­chung oder Ver­hin­de­rung der Tele­kom­mu­ni­ka­tion gemäß § 69 SächsPVDG sein. Das heißt, die Poli­zei darf einen Stör­sen­der (einen soge­nann­ten „Jam­mer“) ein­rich­ten und so den Emp­fang oder das Sen­den einer Funk­nach­richt unmög­lich machen. Aus­rei­chend dafür ist, dass zum Bei­spiel gewalt­tä­tige Aus­schrei­tun­gen befürch­tet werden.

Über­wa­chung von Berufsgeheimnisträgern
Berufs­ge­heim­nis­trä­ger dür­fen eigent­lich nicht über­wacht wer­den. Dazu zäh­len Geist­li­che, Ärzte, Bera­tungs­stel­len, Mit­glie­der des Bundestages/Landtages und Jour­na­lis­ten. Wenn es zur Abwehr einer erheb­li­chen Gefahr für Leib, Leben und Frei­heit einer Per­son oder den Bestand und die Sicher­heit des Bun­des oder eines Lan­des erfor­der­lich ist, soll dies gemäß § 77 Abs. 3 SächsPVDG nicht mehr gel­ten (ein­zige Aus­nahme bil­den hier­bei die Rechts­an­wälte — diese sind auch wei­ter­hin geschützt). Die Ver­gan­gen­heit hat gezeigt, dass die Poli­zei auch vor Durchsuchung/Überwachung von Fan­pro­jek­ten nicht mehr zurück­schreckt, nun soll die recht­li­che Grund­lage dafür geschaf­fen werden.

Ein­rich­tung Vertrauens- und Beschwerdestelle
§ 98 SächsPVDG sieht vor, dass eine Vertrauens- und Beschwer­de­stelle im Innen­mi­nis­te­rium ein­rich­tet wer­den soll. Sie soll Vor­würfe gegen Poli­zei­be­amte oder poli­zei­li­che Maß­nah­men unter­su­chen. Sie hat dabei aber weder dienst­recht­li­che noch fach­auf­sichts­recht­li­che Befug­nisse, son­dern darf ledig­lich Emp­feh­lun­gen aus­spre­chen. Ob das aller­dings ziel­füh­rend ist, bleibt fraglich.

Keine Kenn­zeich­nungs­pflicht
Auch wei­ter­hin sieht das säch­si­sche Poli­zei­recht keine Kenn­zeich­nungs­pflicht für Poli­zis­ten vor. Das ist beson­ders pro­ble­ma­tisch, da es vor­kommt, dass auch Poli­zis­ten im Dienst Straf­ta­ten bege­hen. Es gibt zahl­rei­che Berichte dar­über, dass Poli­zis­ten bei Fuß­ball­spie­len unge­recht­fer­tigte Kör­per­ver­let­zun­gen oder Belei­di­gun­gen bege­hen. Auf­grund der feh­len­den Kenn­zeich­nung kön­nen die Poli­zis­ten aller­dings nicht iden­ti­fi­ziert wer­den und eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung ist prak­tisch unmöglich.

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