Die schüt­zende Hand des Staates

20 Mrz 2015 | Blick über den Tellerrand, Repression

Die Schwarz-Gelbe Hilfe beschäf­tigt sich seit ihrer Grün­dung mit den Rech­ten von Dyna­mo­fans gegen­über Gerich­ten und staat­li­chen Repres­si­ons­be­hör­den. Ent­spre­chend viel Erfah­rung haben wir mitt­ler­weile mit Urtei­len und Stra­fen, vor allem aber mit der behörd­li­chen Ermitt­lungs­ar­beit bei Straf­an­ge­le­gen­hei­ten gegen­über Fuß­ball­fans. Ein Punkt fällt dabei immer wie­der auf: Die Gleich­heit vor dem Gesetz ist nicht so vor­han­den, wie sie sein sollte. Dazu ein­gangs ein aktu­el­les Bei­spiel aus dem Spiegel-Magazin was ein­mal, los­ge­löst vom Fuß­ball­kos­mos, die­ses Pro­blem­feld beschrei­ben soll:
Ein Dro­gen­fahn­der der baye­ri­schen Poli­zei wird bei einer Ver­kehrs­kon­trolle ange­hal­ten und mit 1,49 Pro­mille und augen­schein­li­chem Rausch­mit­tel­kon­sum ange­trof­fen. Etwa gleich­zei­tig wird seine Ehe­frau in ein Kran­ken­haus gebracht, nach­dem sie mas­siv geschla­gen bzw. miss­han­delt wor­den war. Bis hier­her sind die Vor­würfe unab­hän­gig vom Beruf der Per­son schwer­wie­gend und gehö­ren, sofern sie sich als wahr her­aus­stel­len, ver­ur­teilt. Inter­es­sant wird es aber erst bei den ein­set­zen­den Ermitt­lun­gen bzw. bei der anste­hen­den Urteils­ver­kün­dung. Die­ses soll unter Aus­schluss der Öffent­lich­keit bekannt gege­ben wer­den. Und das ist eine unge­wöhn­li­che Entscheidung.

Die Autorin stellt in ihrem Bericht meh­rere Nachfragen:
— Hat die Öffent­lich­keit kein Recht dar­auf zu erfah­ren, wie es sein konnte, dass der Lei­ter des Rausch­gift­de­zer­nats eige­nen Anga­ben zufolge seit 1994 “spo­ra­disch”, von 2007 an regel­mä­ßig, zeit­weise gar täg­lich Kokain konsumierte?
— Geht es sie nichts an, wenn sich ein Hüter von Gesetz und Ord­nung offen­bar unbe­merkt zusätz­lich mit Alko­hol und Schmerz­mit­tel zudröhnt?
— Soll sie, also die Öffent­lich­keit, nicht den Grund erfah­ren, warum diese Miss­stände inner­halb der Mau­ern einer ver­gleichs­weise beschau­li­chen Poli­zei­in­spek­tion wie Kemp­ten so lange nicht aufflogen?
— Aber vor allem stellt sich die Frage, ob mit einem Bäcker, einem Bank­an­ge­stell­ten oder Leh­rer, hät­ten sie Rausch­gift genom­men und in sol­cher Menge beses­sen, ebenso rück­sichts­voll ver­fah­ren wor­den wäre, wie aus­ge­rech­net mit einem Drogenfahnder?
— Oder genießt ein Poli­zist, des­sen Ermitt­lungs­er­geb­nisse allzu oft schon die Wei­chen­stel­lung für spä­tere Urteile sind, den die Rich­ter also brau­chen, eben doch eine Sonderbehandlung? 

Im letz­ten Punkt betre­ten wir wie­der den Mikro­kos­mos Fuß­ball. Hier sind die Behand­lung der Poli­zei­be­am­ten und die Bevor­zu­gung von Poli­zei­aus­sa­gen nicht nur offen­sicht­lich, sie sind ein­fach unüber­seh­bar. An die­ser Stelle seien zwei Sätze eines Rich­ters am Ingol­städ­ter Amts­ge­richt aus dem Bericht der Rot-Schwarzen Hilfe zu zitie­ren, die ein Ver­fah­ren gegen einen Poli­zei­be­am­ten beglei­te­ten, wel­cher nach­weis­lich eine Falsch­aus­sage gegen­über einem Fan tätigte: “Was jedoch viel schlim­mer wiegt, ist, dass die Berichte der Beam­ten stim­men müs­sen, denn die Gerichte ver­trauen den Poli­zis­ten fast blind. Hätte man hier kein Video, da hät­ten 20 Fans aus­sa­gen kön­nen, was sie wol­len, man hätte dem einen Beam­ten geglaubt.”

Bei der Wahr­heits­fin­dung beur­tei­len Rich­ter anhand ein­fa­cher psy­cho­lo­gi­scher Ver­neh­mungs­prin­zi­pien. Es ste­hen sich Glaub­haf­tig­keit und Glaub­wür­dig­keit der Zeu­gen­aus­sa­gen bzw. der Aus­sage des/der Beschul­dig­ten gegen­über. Glaub­wür­dig­keit bezieht sich immer auf eine Per­son und ist daher ein Per­sön­lich­keits­merk­mal. Dage­gen ist Glaub­haf­tig­keit ein Aus­sa­ge­merk­mal und beruht auf dem Ver­hal­ten und den Schil­de­run­gen des Aus­sa­gen­den vor Gericht. Dass Rich­ter dabei Berufs­stän­den wie eben Poli­zis­ten, Pfar­rern oder ähn­lich ange­se­he­nen Per­so­nen eine höhere Glaub­wür­dig­keit zuwen­den, steht somit anhand des oben genann­ten Zita­tes außer Frage.

Auch die Arbeit der Schwarz-Gelben Hilfe zeigt immer wie­der, dass Poli­zei­be­amte nicht Glei­che unter Glei­chen sind. Dazu gibt es zu viele interne Mecha­nis­men und den Korps­geist der Beam­ten unter­ein­an­der, die vor einer effek­ti­ven Straf­ver­fol­gung schüt­zen. Im Januar 2015 hatte dazu der Land­tags­ab­ge­ord­nete Enrico Stange (Die Linke) in einer “Klei­nen Anfrage” im Säch­si­schen Land­tag die Frage nach Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Poli­zei­be­amte gestellt. In der Ant­wort des säch­si­schen Innen­mi­nis­ters und Bür­ger­meis­ter­kan­di­dat Dres­dens, Mar­kus Ulbig, geht fol­gende Sta­tis­tik hervor:
Ins­ge­samt 182 Ver­fah­ren wegen Kör­per­ver­let­zung im Amt wur­den im letz­ten Jahr gegen­über Poli­zis­ten geführt. In 18 Ver­fah­ren kam es zu einer Ein­stel­lung auf­grund erwie­se­ner Unschuld des Beam­ten, bei ins­ge­samt 81 Ver­fah­ren war die Tat aller­dings nicht nach­weis­bar. Bis­her sind noch 51 Ver­fah­ren anhän­gig, d.h., dass diese Ver­fah­ren noch in der Schwebe, also nicht been­det wur­den. Ein Blick in die Jahre zuvor lässt aber erah­nen wie diese Ver­fah­ren enden. Im Jahr 2013 wur­den 144 Ver­fah­ren wegen Kör­per­ver­let­zung im Amt ein­ge­lei­tet, auch hier lässt sich ein Trend in Rich­tung Ein­stel­lung der Ver­fah­ren auf­grund nicht­nach­weis­ba­rer Schuld (89 Ver­fah­ren) erken­nen. Ins­ge­samt wurde ein Poli­zei­be­am­ter mit einem Straf­be­fehl belangt, vier wei­tere Ver­fah­ren ende­ten mit einer Ein­stel­lung des Ver­fah­rens bei Erfül­lung von Auf­la­gen (§153a StPO), in den meis­ten Fäl­len sind dies Geld­be­träge. Aus dem Jahr 2013 sind noch nur noch vier Ver­fah­ren bei Gericht anhän­gig. Im Jahr 2012 kam es bei 216 Ver­fah­ren zu kei­ner gericht­li­chen Erle­di­gung! Die letzte Frei­heits­strafe datiert aus dem Jahr 2010, die aller­dings zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wurde. Die Aus­wer­tung ande­rer Vor­würfe, wie etwa der Straf­ver­ei­te­lung im Amt, Aus­sa­ge­er­pres­sung oder Ver­let­zung von Dienst­ge­heim­nis­sen würde den Rah­men die­ses Anlie­gen sprengen.

Doch wie lässt sich die­ser Miss­stand zwi­schen dem anschei­nen­den poli­zei­li­chen Fehl­ver­hal­ten und der juris­ti­schen Nach­ar­bei­tung erklä­ren? Die Ursa­che liegt unse­rer Mei­nung nach nicht nur in der zu kri­ti­sie­ren­den Nähe zwi­schen Poli­zei, Staats­an­walt­schaft und Gerichte, wie es der Berufs­ver­band “Kri­ti­sche Poli­zis­ten” anhand der gerin­gen Quote gegen­über der LVZ mit­teilte. In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sucht man unab­hän­gige Kontroll- und Ermitt­lungs­gre­mien der Poli­zei­ar­beit auf Bundes- sowie Lan­des­ebene ver­ge­bens. In einem Bericht des Men­schen­rechts­kom­mis­sars des Euro­pa­ra­tes, Tho­mas Hamm­ar­berg, for­dert die­ser schon im Juli 2007 eine Ein­rich­tung unab­hän­gi­ger Beschwerde- und Beob­ach­tungs­gre­mien, die außer­halb der Polizei- und Staats­struk­tu­ren lie­gen sol­len. Auch das UN-Antifolterkomitee monierte in ihrem Deutsch­land­be­richt aus dem Jahre 2011, dass “… keine unab­hän­gi­gen und wirk­sa­men Ermitt­lun­gen bei Miss­hand­lungs­vor­wür­fen stattfinden!”

Eben­falls gehört Deutsch­land zu den weni­gen euro­päi­schen Län­dern, die sich bis heute gegen die Ein­füh­rung einer Kenn­zeich­nungs­pflicht gewehrt haben. Auf­grund der stei­gen­den Kri­tik an den geschlos­se­nen Poli­zei­ein­hei­ten, wie etwa der BePo oder der arg umstrit­te­nen Beweissicherungs- und Fest­nah­me­ein­heit, die bei Demons­tra­tio­nen, Fuß­ball­spie­len und ähn­li­chen Groß­ver­an­stal­tun­gen dazu über­ge­gan­gen sind, ver­mummt auf­zu­tre­ten, wurde in eini­gen Bun­des­län­dern eine indi­vi­dua­li­sierte Kenn­zeich­nungs­pflicht ein­ge­führt. Im säch­si­schen Land­tag schei­terte ein Geset­zes­ent­wurf der Grü­nen im April 2011 und somit besteht in Sach­sen auch wei­ter­hin nur eine Aus­weis­pflicht laut dem Poli­zei­ge­setz des Lan­des. Auch im neuen säch­si­schen Koali­ti­ons­ver­trag zwi­schen CDU und SPD fin­det ein ähn­li­cher Ansatz um das Ver­trauen der Bür­ger und Bür­ge­rin­nen (also auch uns Fuß­ball­fans) in die poli­zei­li­che Arbeit zu stär­ken, keine Beachtung.
Nicht zu ver­ges­sen ist hier aller­dings auch die Rolle der poli­zei­li­chen Lobby aus “Deut­scher Poli­zei Gewerk­schaft” (DPolG) und der mit ihr kon­kur­rie­ren­den “Gewerk­schaft der Poli­zei” (GdP). Beide Gewerk­schaf­ten scheuen sich ange­sichts der For­de­run­gen nach Trans­pa­renz und unab­hän­gi­ger Kon­trol­len nicht, von einer “pau­scha­len Kri­mi­na­li­sie­rung” der Poli­zei zu reden. Oft­mals wird auch die Gefähr­dung von Leib und Leben oder der Pri­vat­sphäre der Beam­ten und ihrer Fami­lien her­auf­be­schwo­ren. Diese wür­den sich einer dro­hen­den Gefahr auf­grund der Kenn­zeich­nung aus­ge­setzt füh­len. Doch hier­für gibt es aller­dings keine Belege, weder deutsch­land­weit noch international. 

Es kommt also nicht von unge­fähr, dass sich nach und nach immer mehr Fan­hil­fen in Deutsch­land grün­den, um sich gegen die Unge­rech­tig­kei­ten der Poli­zei & Jus­tiz beim Fuß­ball, aber auch in der Gesell­schaft im Gan­zen zur Wehr zu set­zen. Denn frei nach Oscar Wilde gibt es zwei Klas­sen von Men­schen: “… die Gerech­ten und Unge­rech­ten. Die Ein­tei­lung wird von den Gerech­ten vorgenommen!”

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