Nun also doch keine Ord­nungs­wid­rig­kei­ten beim Pokalspiel …

22 Nov 2016 | Abgeschlossene Verfahren

Bei der DFB-Pokal Erst­run­den­par­tie gegen eine Bun­des­li­ga­mann­schaft aus Leip­zig kam es im Vor­feld des Spiels zu meh­re­ren Per­so­na­li­en­fest­stel­lun­gen. Nach Anga­ben der Poli­zei wur­den noch vor dem Anpfiff die Per­so­na­lien von ins­ge­samt 28 Dyna­mo­fans auf­ge­nom­men. Hin­ter­grund die­ser Maß­nah­men war das Tra­gen von T‑Shirts mit angeb­lich pro­vo­zie­ren­den Inhal­ten gegen­über der Poli­zei. Neben dem Slo­gan “Bul­len­schweine”, soll auch das Kür­zel “ACAB” frei zur Schau getra­gen wor­den sein.

Das Ord­nungs­amt der Lan­des­haupt­stadt Dres­den lei­tete bereits wenige Tage nach dem erfolg­rei­chen Wei­ter­kom­men der SG Dynamo Dres­den in der ers­ten Runde des DFB-Pokals, soge­nannte Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren nach § 118 des Ord­nungs­wid­rig­keits­ge­set­zes (OWiG) ein. Für das Ord­nungs­amt erwies sich das oben beschrie­bene T‑Shirt als eine grobe unge­hö­rige Hand­lung, die dazu geeig­net wäre, die All­ge­mein­heit zu beläs­ti­gen oder gar zu gefähr­den. Eben­falls berief man sich auf § 3(1) der im Juli 2008 durch die Lan­des­haupt­stadt erlas­se­nen Poli­zei­ver­ord­nung “Len­né­straße”. Auch hier gestal­tete sich der Vor­wurf durch das Ord­nungs­amt dadurch, dass sich Besu­cher in dem Gel­tungs­be­reich der Poli­zei­ver­ord­nung so zu ver­hal­ten hät­ten, dass sich andere Per­so­nen, in die­sen Fäl­len die Poli­zei, weder geschä­digt, gefähr­det, behin­dert noch beläs­tigt füh­len könn­ten. Damit war für das Ord­nungs­amt Dres­den dass zur Schau stel­len sol­cher Slo­gans eine Strafe wert. Doch es kam für die Behör­den anders als gedacht.
Nach­dem sich Dr. Andreas Hüttl, ein Advo­kat der AG Fan­an­wälte und enger Part­ner der Schwarz-Gelben Hilfe, aus­rei­chend mit den vor­ge­wor­fe­nen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten durch das Dresd­ner Ord­nungs­amt aus­ein­an­der­ge­setzt hatte und der Behörde kon­tra gab, wurde offen­sicht­lich der Groß­teil der 28 Ver­fah­ren vor weni­gen Wochen im Sinne des § 46 Absatz 1 OWiG in Ver­bin­dung mit dem § 170 Absatz 2 der Straf­pro­zess­ord­nung ein­ge­stellt. Die Kos­ten der Ver­fah­ren trägt nun die Lan­des­haupt­stadt Dresden.

Nicht nur aus unse­rer Sicht stellte das Vor­ge­hen der Poli­zei am Spiel­tag und die Ein­lei­tung der Ver­fah­ren durch das Ord­nungs­amt Dres­den im Nach­gang einen Ver­such dar, das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Thema “ACAB” und damit die, durch das Grund­ge­setz geschaf­fene, Frei­heit auf Mei­nungs­äu­ße­rung aller zu unterhöhlen.
In der Urteils­ver­kün­dung durch die Karls­ru­her Ver­fas­sungs­rich­ter hieß es im Juni 2016, dass die Kund­gabe der Buch­sta­ben­kom­bi­na­tion „ACAB“ im öffent­li­chen Raum vor dem Hin­ter­grund der Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung nicht ohne Wei­te­res, im Sinne der Belei­di­gung (§ 185 StGB), straf­bar sei. Die Parole „ACAB” sei zwar nicht von vorn­her­ein inhalt­los, son­dern bringe “eine all­ge­meine Ableh­nung der Poli­zei und ein Abgren­zungs­be­dürf­nis gegen­über der staat­li­chen Ord­nungs­macht zum Aus­druck”, aber es han­dele sich dabei um eine Äuße­rung im Sinne der vom Grund­ge­setz geschütz­ten Mei­nungs­frei­heit. Denn belei­digt werde in die­sem Fall nicht der ein­zelne Beamte, son­dern das gesamte Kol­lek­tiv und seine Funk­tion. Somit kann als auch die Kund­gabe die­ser Mei­nung keine Beläs­ti­gung oder gar eine Gefähr­dung der öffent­li­che Ord­nung im Sinne des Ord­nungs­wid­rig­keits­ge­set­zes darstellen.

Dyna­mo­fans, bei denen die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens noch nicht zum Tra­gen gekom­men ist, mel­den sich bitte unter info@schwarz-gelbe-hilfe.de oder am Stand im Stadion.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

Quelle Titel­bild: www.ultras-dynamo.de

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