Erfolg für RSH: ZIS-Bericht vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt gestoppt!

12 Sep 2013 | Blick über den Tellerrand

Ober­ver­wal­tungs­ge­richt erlässt einst­wei­lige Anord­nung gegen ZIS-Bericht – Kippt der ZIS-Bericht jetzt ganz?

Schwere Nie­der­lage für die Zen­trale Infor­ma­ti­ons­stelle Sport­ein­sätze (ZIS). Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat der ZIS ver­bo­ten, den Jah­res­be­richt 2011/12 unver­än­dert wei­ter zu ver­öf­fent­li­chen. Die Behörde muss die Pas­sage über den Angriff auf André am 19.11.2011 mit sofor­ti­ger Wir­kung ent­fer­nen. Die Kri­tik an dem ZIS-Bericht durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ist ver­nich­tend. Es hat grund­le­gende Zwei­fel an des­sen Rechtsmäßigkeit.

Das Lan­des­amt für Zen­trale Poli­zei­li­che Dienste des Lan­des Nordrhein-Westfalen, dem die ZIS zuge­ord­net ist, hat zu hoch gepo­kert. Im Dezem­ber 2012 hatte das Land­ge­richt Nürn­berg auf Klage von André gegen den ZIS-Bericht einen Ver­gleich vor­ge­schla­gen. Den wollte die stell­ver­tre­tende Lei­te­rin der ZIS nicht ein­ge­hen und bean­tragte, den Rechts­streit an das Ver­wal­tungs­ge­richt abzu­ge­ben. Der ZIS-Bericht sei eine Behör­den­äu­ße­rung und des­halb der Ver­wal­tungs­rechts­streit gege­ben. Die­ser Antrag endete mit einem Fiasko für die Behörde.

Dabei sah es zunächst gar nicht gut aus. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf meinte, der Begriff „Gewalt­tä­ter“ sei poli­zei­recht­lich zu ver­ste­hen. Und wenn jemand in der Gewalt­tä­ter­da­tei ein­ge­tra­gen sei, dann dürfe er auch so bezeich­net wer­den. Was folgte war ein lang­wie­ri­ges Beschwer­de­ver­fah­ren beim OVG.

Das OVG zer­pflückte nun nicht nur den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts, son­dern auch die Argu­men­ta­tion der ZIS. Das Gericht folgte der von RSH-Anwaltsseite vor­ge­tra­ge­nen Auf­fas­sung: Nicht nur die ange­mahnte Pas­sage ist rechts­wid­rig, son­dern es bestehen auch „erheb­li­che Zwei­fel“, „ob die Rechts­grund­la­gen der Gewalt­tä­ter­da­teien zur Ver­öf­fent­li­chung darin ver­zeich­ne­ter Ein­tra­gun­gen ermächtigen.“

„Erheb­li­che Zwei­fel an einer Rechtsgrundlage“

Mit ande­ren Wor­ten: Die Ent­schei­dung des höchs­ten Ver­wal­tungs­ge­richts des Lan­des Nordrhein-Westfalen stellt den ZIS-Bericht in Gänze in Frage, soweit er Zah­len der Gewalt­tä­ter­da­tei Sport veröffentlicht.

Hin­ter­grund: Im Laufe des Beschwer­de­ver­fah­rens wandte Andrés RSH-Anwalt ein, dass es gar keine Ermäch­ti­gungs­grund­lage für den ZIS-Bericht gäbe. Dazu fiel auch der Behörde nicht viel ein. Sie berief sich mit­tels ihres Anwalts auf die all­ge­meine poli­zei­li­che Befug­nis, „im Ein­zel­fall (…) kon­krete Gefah­ren abzu­weh­ren (§ 8 PolG NRW)”. Ein Jah­res­be­richt soll der Abwehr kon­kret bevor­ste­hen­der Gefah­ren dienen?

Die drei Rich­ter am OVG, die die Ent­schei­dung ohne münd­li­che Ver­hand­lung tra­fen, schüt­tel­ten offen­bar auch mit dem Kopf. „Es ist nicht erkenn­bar, dass die Bezeich­nung des Opfers des Vor­falls vom 19. Novem­ber 2011 als Gewalt­tä­ter der Abwehr einer kon­kre­ten Gefahr dient, indem etwa die Öffent­lich­keit von ihm gewarnt wer­den soll“. Eine schal­lende Ohr­feige für die Ver­keh­rung vom Opfer zum Gewalt­tä­ter durch die ZIS.

Gewalt­tä­ter­da­tei berech­tigt nicht zur Bezeich­nung als „Gewalt­tä­ter“

Auch dürf­ten in der Gewalttäter-Datei ein­ge­tra­gene Per­so­nen nicht ein­fach als „Gewalt­tä­ter“ bezeich­net wer­den, so das OVG. Dazu müsse die Per­son min­des­tens mit einem beson­de­ren Merk­mal („gewalt­tä­tig“) regis­triert sein. Ein sol­cher Ein­trag sei im Streit­fall aber nicht vor­han­den. In der Datei wären auch Per­so­nen ein­ge­tra­gen, die nie eine Straf­tat began­gen hät­ten, so das OVG, wie der kon­krete Fall zeige.

Auch diese Stelle ist fan­po­li­tisch hoch bri­sant. Denn das OVG äußerst sich auch zu den „soge­nann­ten“ (Wort­wahl des Gerichts!) Gewalttäterdateien.

Das Gericht äußert Zwei­fel, ob der all­ge­meine Begriff des Gewalt­tä­ters, wie ihn die Öffent­lich­keit ver­stehe, von den Gewalt­tä­ter­da­teien „umde­fi­niert“ werde. Zumal in der Datei auch Fans der Kate­go­rie „A“ (fried­li­cher Fan) ein­ge­tra­gen seien. Wer bei­spiels­weise einen Dieb­stahl began­gen habe und des­halb in der Datei ein­ge­tra­gen sei, sei des­halb noch lange kein „Gewalt­tä­ter“, so das Gericht. Denn ein Dieb­stahl könne nicht als Gewalt­tat bezeich­net werden.

Ein deut­li­ches Zei­chen des OVG: Der Staat kann nicht ein­fach selbst defi­nie­ren, wer ein Gewalt­tä­ter ist, nur weil er ihn in eine Datei einträgt.

Die RSH und auch die Arbeits­ge­mein­schaft Fan­an­wälte haben wie­der­holt die stig­ma­ti­sie­rende Begriff­lich­keit der Gewalttäter-Datei gerügt.

Andrés Per­sön­lich­keits­rechte verletzt

Ins­be­son­dere darf die Behörde in der Datei ein­ge­tra­gene Per­so­nen nicht in indi­vi­dua­li­sier­ba­rer Weise als Gewalt­tä­ter bezeich­nen, wenn sich keine Gewalt­tat nach­wei­sen lässt. Dies habe die Behörde jedoch getan, auch wenn sie Andrés Namen nicht genannt habe.

Anlass des Eil­an­trags war die Bericht­erstat­tung über den Angriff auf André am Köl­ner Haupt­bahn­hof. Das OVG unter­sagte nun der Behörde mit sofor­ti­ger Wirkung:

(…) im Zusam­men­hang mit der Dar­stel­lung eines Vor­falls im Haupt­bahn­hof Köln vom 19. Novem­ber 2011 im Jah­res­be­richt Fuß­ball für die Sai­son 2011/12 der Zen­tra­len Infor­ma­ti­ons­stelle Sport­ein­sätze (ZIS) unter Nr. 5.8. zwei­ter Absatz (ver­öf­fent­licht unter http://www.polizei-nrw.de/media/Dokumente/11 ‑12_Jahresbericht.pdf) zu behaup­ten, zu ver­brei­ten bzw. in elek­tro­ni­schen Medien unver­än­dert abruf­bar bereit zu halten:

Dort war es aus nicht näher bekann­ten Grün­den zu einer kör­per­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung / einer “Ran­ge­lei” (…) gekom­men, in deren Folge ein Nürn­ber­ger Gewalt­tä­ter von meh­re­ren unbe­kann­ten Per­so­nen in das Gleis­bett gesto­ßen wor­den war.

Diese Pas­sage stelle eine erheb­li­che Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung gegen­über André dar. Die Behörde sei ver­pflich­tet, wahr­heits­ge­mäß und zurück­hal­tend zu berich­ten. Die Dar­stel­lung sug­ge­riere in ihrem Bericht, dass André selbst ver­ant­wort­lich sein könne für den Vor­fall. Dafür gebe es keine Anhalts­punkte. Ebenso wenig dafür, dass meh­rere Per­so­nen ihn gesto­ßen hät­ten. Er dürfe ins­be­son­dere nicht als „Gewalt­tä­ter“ bezeich­net werden.

Der Beschluss des OVG ist nicht anfecht­bar. Er bleibt wirk­sam, solange in der Haupt­sa­che nicht anders ent­schie­den wird.

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