“Ultra”-Gruppenzugehörigkeit recht­fer­tigt keine Polizeimaßnahmen

1 Nov 2018 | Allgemein, Blick über den Tellerrand, Repression

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Braun­schweig hat ent­schie­den, dass grund­sätz­lich keine Gefahr von einem Fuß­ball­fan ‑ins­be­son­dere einem Ultra- ausgeht.

Ein Fan des SV Wer­den Bre­men und Sym­pa­thi­sant der dor­ti­gen Ultra­szene fuhr im Februar 2017 mit wei­te­ren Anhän­gern sei­nes Ver­eins in einem Rei­se­bus zu einem Aus­wärts­spiel gegen den VfL Wolfs­burg. Nach­dem es auf einer Rast­stätte laut Zeu­gen­aus­sa­gen zu Sach­be­schä­di­gun­gen (Graf­fiti) gekom­men sein soll, stoppte die Poli­zei den Rei­se­bus der Fans und führte Maß­nah­men wie zum Bei­spiel Iden­ti­täts­fest­stel­lun­gen, Durch­su­chun­gen und erken­nungs­dienst­li­che Behand­lun­gen durch. Ein Zusam­men­hang zwi­schen der Sach­be­schä­di­gung und dem kla­gen­den Fan konnte nicht her­ge­stellt wer­den, ins­be­son­dere wur­den keine Sprüh­do­sen in dem Rei­se­bus gefun­den. Nach Been­di­gung der Maß­nah­men ent­schloss sich die Poli­zei den Rei­se­bus nach Bre­men zurück­zu­füh­ren. Den Fuß­ball­fans war es nicht mög­lich, den Bus eigen­mäch­tig zu ver­las­sen und somit ver­pass­ten diese Anhän­ger des SV Wer­der das Aus­wärts­spiel in Wolfsburg.
Das Gericht gab nun der Beschwerde des Fuß­ball­fans statt, da die Inge­wahrs­am­nahme (Frei­heits­ent­zug durch das Nicht-Verlassendürfen des Bus­ses) rechts­wid­rig war. Allein die Zuge­hö­rig­keit eines Fuß­ball­fans zur Ultra-Szene und die Ein­stu­fung als Fan der „Kate­go­rie B“ durch selbst­er­nannte sze­ne­kun­dige Beamte genügt nicht, um eine even­tu­elle Gefah­ren­pro­gnose zu erstel­len. Das OLG Braun­schweig führt dazu in sei­nem Beschluss aus, dass Tat­sa­chen hin­zu­kom­men müs­sen, die die Annahme recht­fer­ti­gen, dass die Per­son, wel­che sich einer Ultra-Gruppe zuge­hö­rig fühlt, in einem bestimm­ten Gebiet eine Straf­tat bege­hen wird.
So kön­nen bei­spiels­weise das Mit­füh­ren von Waf­fen oder Gegen­stän­den Anhalts­punkte für die Bege­hung einer zukünf­ti­gen Straf­tat sein, bei denen ersicht­lich ist, dass sie für eine Tat­be­ge­hung bestimmt sind.
In dem Fall des Werder-Fans hatte die Poli­zei somit keine kon­kre­ten Anhalts­punkte, die eine Stör­er­ei­gen­schaft begrün­den könn­ten. Eine Inge­wahrs­am­nahme auf­grund eines all­ge­mei­nen Ver­dachts ohne aus­rei­chende Tat­sa­chen ist somit rechtswidrig.

Bild­quelle: Bun­des­zen­trale für poli­ti­sche Bildung

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