Zug um Zug — Vor­würfe der Bun­des­po­li­zei blei­ben ungeklärt

13 Okt. 2019 | Abgeschlossene Verfahren

In der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit sahen sich einige Dyna­mo­fans mit dem Vor­wurf der Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB) sei­tens der Bun­des­po­li­zei kon­fron­tiert. In Zuge des­sen wurde eben­falls der Ver­dacht erho­ben, dass die Beschul­dig­ten Dyna­mo­fans Ver­un­rei­ni­gung von Bahn­an­la­gen, Betriebstein­rich­tun­gen oder eines Fahr­zeu­ges vor­ge­nom­men haben, was eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebs­ord­nung (EBO) darstelle.
Die Vor­würfe klan­gen immer wie­der gleich: Die beschul­dig­ten Schlach­ten­bumm­ler sol­len bei Zug­fahr­ten zu Aus­wärts­spie­len der Sport­ge­mein­schaft Dynamo Dres­den die im Ver­kehrs­mit­tel befind­li­chen Kame­ras abge­klebt haben, um die Auf­klä­rung mög­li­cher Straf­ta­ten und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten zu ver­hin­dern. Nach Ankunft der Züge sol­len diese nun in einem ver­schmut­zen Zustand vor­ge­fun­den wor­den sein.
Nach Abschluss der poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen wur­den diese Vor­würfe in den meis­ten Fäl­len aus unter­schied­li­chen Grün­den sei­tens der Staats­an­walt­schaft ein­ge­stellt. Doch eine Staats­an­walt­schaft in der säch­si­schen Pro­vinz beließ es nicht bei einer Ein­stel­lung und so erhielt der Betrof­fene einen Straf­be­fehl in Höhe von 30 Tages­sät­zen á 40,00€ — also ins­ge­samt 1.200 €.

Mit der Hilfe der Schwarz-Gelben Hilfe wurde nun eine Anwäl­tin ein­ge­schal­tet, die für den Dyna­mo­fan in Ein­spruch ging und die Vor­würfe mit­tels Akten­ein­sicht prüfte. Die rest­li­che Geschichte ist nun sehr schnell erzählt, denn die Beweis­lage gegen den Dyna­mo­fan war sehr dünn und die Gerichts­ver­hand­lung am Amts­ge­richt Kamenz dau­erte gerade ein­mal sechs Minu­ten! Die Bil­der von einer ande­ren Über­wa­chungs­ka­mera zeig­ten zwar den betrof­fe­nen Fan und dass er sich zum Zeit­punkt der ver­meint­li­chen Tat unglück­li­cher­weise in der Nähe des Tat­orts auf­hielt. Aller­dings blieb unklar, ob und vor­al­lem wer eine Kamera mit­tels Auf­kle­ber über­klebte. Dies war gar nicht zu erken­nen. Dem Rich­ter wurde die Klä­rung des Sach­ver­halts wohl zu umständ­lich und so stellte er das Gerichts­ver­fah­ren nach § 153 StPO ein. Des Wei­te­ren beschloss er, dass alle Aus­la­gen, sprich Gerichts- und Anwalts­kos­ten, der Staat tra­gen muss.

Eure Schwarz-Gelbe Hilfe

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