Aus­wärts auf der Alm – Eine Reihe angeb­li­cher Straf­ta­ten eingestellt

16 Sep. 2014 | Abgeschlossene Verfahren

Der schwarz-gelbe Fan­son­der­zug im Dezem­ber 2013 war noch nicht ein­mal kom­plett aus Bie­le­feld in Dres­den ein­ge­rollt, da kam auch schon die staat­li­che Maschi­ne­rie in Form von poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen ins Rol­len. Infol­ge­des­sen ver­öf­fent­lichte die Bun­des­po­li­zei in Zusam­men­ar­beit mit der Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld ab Anfang April meh­rere Fahn­dungs­auf­rufe nach ver­meint­li­chen Straf­tä­tern in diver­sen regio­na­len Medien (Kom­men­tar zur Öffent­lich­keits­fahn­dung rum um die Gescheh­nisse beim Spiel in Bie­le­feld).
Auch rund um die Spiele der Sport­ge­mein­schaft kam und kommt es auch wei­ter­hin zu unzäh­li­gen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lun­gen durch die Bundes- und Lan­des­po­li­zei auf­grund die­ses Spiels.

Neben den poli­zei­li­chen und staats­an­walt­li­chen Vor­la­dun­gen, bun­des­wei­ten Sta­di­on­ver­bo­ten und Abmah­nun­gen durch die Deut­sche Bahn AG, gab es zusätz­lich meh­rere Haus­durch­su­chun­gen bei beschul­dig­ten Dyna­mo­an­hän­gern. So auch bei Bolek.
Eines Mor­gens im Mai 2014 klin­gel­ten einige Beamte an sei­ner Haus­tür und such­ten gezielt nach Schu­hen und den angeb­lich in Bie­le­feld getra­ge­nen Kla­mot­ten. Vor­wurf: Er solle sich im Rah­men des Aus­wärts­spiels in Bie­le­feld bei Ankunft des Son­der­zugs aktiv an den, aus der Menge her­aus, began­ge­nen Straf­ta­ten betei­ligt haben. Dies hatte zur Folge, dass er wegen Land­frie­dens­bruch und ver­such­ter gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung ange­zeigt wurde.

Kurz dar­auf­hin wen­dete sich Bolek an uns, die Schwarz-Gelbe Hilfe e.V.! Wir ver­mit­tel­ten ihm einen unse­rer Rechts­bei­stände. Nach dem einige Monate ins Land gin­gen, erwirkte die, mit der Man­dant­schaft betreute, Anwäl­tin eine Ein­stel­lung die­ses Ver­fah­rens gegen Auf­la­gen (§153a StPO).
Bolek blieb somit eine ner­ven­auf­rei­bende und kos­ten­in­ten­si­vere Haupt­ver­hand­lung in Bie­le­feld erspart. Auf­grund der Akten­lage konnte die Schwere der Straf­tat ihm nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Auch wenn Bolek eine Geld­auf­lage erfül­len musste, gilt er trotz­dem als unschul­dig, da es zu kei­ner Ver­ur­tei­lung bezie­hungs­weise kei­nem Schuld­spruch kam.

Einige Tage spä­ter konnte ein wei­te­res, durch uns betreu­tes Ver­fah­ren, durch Zah­lung einer Geld­auf­lage abge­schlos­sen wer­den. Nach­dem das Amts­ge­richt in Bie­le­feld einen Straf­an­trag über 900€ auf­grund einer Belei­di­gung zustellte und der Beschul­digte Wider­spruch ein­legte, wurde auch die­ses Ver­fah­ren nach §153a StPO eingestellt.

Da beide Mit­glie­der der Schwarz-Gelben Hilfe sind, erfolgte eine finan­zi­elle Unter­stüt­zung bei der Beglei­chung der Anwaltskosten.

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