Bei der DFB-Pokal Erstrundenpartie gegen eine Bundesligamannschaft aus Leipzig kam es im Vorfeld des Spiels zu mehreren Personalienfeststellungen. Nach Angaben der Polizei wurden noch vor dem Anpfiff die Personalien von insgesamt 28 Dynamofans aufgenommen. Hintergrund dieser Maßnahmen war das Tragen von T‑Shirts mit angeblich provozierenden Inhalten gegenüber der Polizei. Neben dem Slogan “Bullenschweine”, soll auch das Kürzel “ACAB” frei zur Schau getragen worden sein.
Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden leitete bereits wenige Tage nach dem erfolgreichen Weiterkommen der SG Dynamo Dresden in der ersten Runde des DFB-Pokals, sogenannte Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 118 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) ein. Für das Ordnungsamt erwies sich das oben beschriebene T‑Shirt als eine grobe ungehörige Handlung, die dazu geeignet wäre, die Allgemeinheit zu belästigen oder gar zu gefährden. Ebenfalls berief man sich auf § 3(1) der im Juli 2008 durch die Landeshauptstadt erlassenen Polizeiverordnung “Lennéstraße”. Auch hier gestaltete sich der Vorwurf durch das Ordnungsamt dadurch, dass sich Besucher in dem Geltungsbereich der Polizeiverordnung so zu verhalten hätten, dass sich andere Personen, in diesen Fällen die Polizei, weder geschädigt, gefährdet, behindert noch belästigt fühlen könnten. Damit war für das Ordnungsamt Dresden dass zur Schau stellen solcher Slogans eine Strafe wert. Doch es kam für die Behörden anders als gedacht.
Nachdem sich Dr. Andreas Hüttl, ein Advokat der AG Fananwälte und enger Partner der Schwarz-Gelben Hilfe, ausreichend mit den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten durch das Dresdner Ordnungsamt auseinandergesetzt hatte und der Behörde kontra gab, wurde offensichtlich der Großteil der 28 Verfahren vor wenigen Wochen im Sinne des § 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit dem § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Die Kosten der Verfahren trägt nun die Landeshauptstadt Dresden.
Nicht nur aus unserer Sicht stellte das Vorgehen der Polizei am Spieltag und die Einleitung der Verfahren durch das Ordnungsamt Dresden im Nachgang einen Versuch dar, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema “ACAB” und damit die, durch das Grundgesetz geschaffene, Freiheit auf Meinungsäußerung aller zu unterhöhlen.
In der Urteilsverkündung durch die Karlsruher Verfassungsrichter hieß es im Juni 2016, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne Weiteres, im Sinne der Beleidigung (§ 185 StGB), strafbar sei. Die Parole „ACAB” sei zwar nicht von vornherein inhaltlos, sondern bringe “eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck”, aber es handele sich dabei um eine Äußerung im Sinne der vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Denn beleidigt werde in diesem Fall nicht der einzelne Beamte, sondern das gesamte Kollektiv und seine Funktion. Somit kann als auch die Kundgabe dieser Meinung keine Belästigung oder gar eine Gefährdung der öffentliche Ordnung im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes darstellen.
Dynamofans, bei denen die Einstellung des Verfahrens noch nicht zum Tragen gekommen ist, melden sich bitte unter info@schwarz-gelbe-hilfe.de oder am Stand im Stadion.
Eure Schwarz-Gelbe Hilfe
Quelle Titelbild: www.ultras-dynamo.de