Da wo man singt, da lass dich ruhig nie­der, böse Men­schen haben keine Lieder

6 Apr 2019 | Abgeschlossene Verfahren

Es ist der 11. Sep­tem­ber 2016. Die Sport­ge­mein­schaft Dynamo Dres­den spielt nach dem skan­da­li­sier­ten DFB-Pokalspiel mal wie­der im Nie­der­sach­sen­sta­dion gegen die 96er aus Han­no­ver. Vor dem Spiel son­nen sich viele schwarz-gelbe Fans bei spät­som­mer­li­chem Wet­ter am Maschsee unweit des Sta­di­ons. Alles bleibt ruhig, nur die erneut kata­stro­phale Ein­lass­si­tua­tion, pro­vo­ziert durch die nie­der­säch­si­sche Poli­zei, erin­nern die Meis­ten an das DFB-Pokalspiel am Refor­ma­ti­ons­fei­er­tag 2012. Doch auch das wird durch den 2:0‑Auswärtssieg der SGD bald in Ver­ges­sen­heit gera­ten. 90-minütige Sie­ges­stim­mung der zu tau­sen­den ange­reis­ten Schlach­ten­bumm­ler der SGD, Lob­lie­der auf den eige­nen Ver­ein wech­seln mit Hohn und Spott für den ehe­ma­li­gen Bun­des­li­gis­ten. Auch Dyna­mo­fan Lud­wig Lie­der­ma­cher*, seit meh­re­ren Jah­ren einer der Ein­peit­scher mit Mega­fon aus dem K‑Block, ist mit dem Sieg der Sport­ge­mein­schaft auf dem Rasen und den Rän­gen des Nie­der­sach­sen­sta­di­ons zufrieden.

Doch die dama­lige Freude wird im dar­auf­fol­gen­den Som­mer 2017 jäh getrübt: Lud­wig Lie­der­ma­cher erhält einen Straf­be­fehl. Der Vor­wurf darin lau­tet, dass er wäh­rend der Ruhe­phase des bekann­ten Sta­di­on­klas­si­kers der SGD — “Die Legende aus Elb­flo­renz — der Ver­ein mit den bes­ten Fans” eine eher unbe­kannte Lied­zeile ange­stimmt haben soll. Anstatt des gän­gi­gen Tex­tes warf ihm die Staats­an­walt­schaft vor, “Für jedes Sta­di­on­ver­bot, schla­gen wir einen Bul­len tot.” gesun­gen zu haben. Im Juris­ten­deutsch bedeu­tete diese “Stö­rung des öffent­li­chen Frie­dens durch Andro­hung von Straf­ta­ten” nach §126 StGB für den lei­den­schaft­li­chen Anhän­ger unse­rer Mann­schaft einen Straf­be­fehl in einer Höhe von 900€.

Mit die­ser schlech­ten Nach­richt wen­dete sich Lud­wig Lie­der­ma­cher auf­grund sei­ner lang­jäh­ri­gen Mit­glied­schaft sofort an die Schwarz-Gelbe Hilfe. Nach Hin­zu­zie­hung eines Anwalts und Ein­le­gung eines Wider­spruch folgte die Haupt­ver­hand­lung im Novem­ber 2017 am Amts­ge­richt Han­no­ver. Einer der als Zeu­gen ver­nom­me­nen Poli­zis­ten gab an, dass er aus dut­zen­den Metern Ent­fer­nung diese ver­än­derte Lied­zeile, trotz stän­di­gen Ein­satz des Mega­fons, dem Ange­klag­ten von den Lip­pen abge­le­sen zu haben. Wo für jeden nor­ma­len Men­schen­ver­stand die Sache mit einem müden Lächeln und einem beru­hi­gen­den Schul­ter­klop­fer für die Beam­ten der am Spiel­tag ein­ge­setz­ten Beweissicherungs- und Fest­nah­me­ein­heit (kurz: BFE) erle­digt wäre, zeigte der zustän­dige Rich­ter, was er von den ver­meint­lich bür­ger­kriegs­ähn­li­chen Zustän­den in bun­des­wei­ten Sta­dien hielt und holte zu einem Rund­um­schlag gegen sämt­li­che Fuß­ball­fans aus. Das Urteil folgte prompt — neben einer Geld­strafe, wel­che trotz dürf­ti­ger Beweis­lage auf 3.600€ erhöht wurde, setzte er als https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/deutscher-verkehrsgerichtstag-vgt-fahrverbot-nebenstrafe-massive-kritik/ Neben­strafe zwei Monate Fahr­ver­bot an.

Lud­wig Lie­der­ma­cher fühlte sich von dem Urteil über­rum­pelt, lies sich aller­dings davon nicht ein­schüch­tern. Durch die bun­des­weite Ver­net­zung der Fan­hil­fen nahm die Schwarz-Gelbe Hilfe Kon­takt zu den dor­ti­gen Kol­le­gen auf.
Da es auch galt, wei­tere unnö­tige Rei­se­kos­ten zu mini­mie­ren, wurde das Man­dat an den orts­an­säs­si­gen Straf­ver­tei­di­ger der Fan­hilfe Han­no­ver übergeben.
Schnell wurde Beru­fung gegen das erste Urteil des Amts­ge­richt ein­ge­legt und Anfang März folgte die Ver­hand­lung am Land­ge­richt Han­no­ver. Neben den Poli­zis­ten der BFE, die wohl eini­gen Fuß­ball­fans ihre Wün­sche nicht nur sprich­wört­lich von den Lip­pen able­sen kön­nen, wur­den meh­rere ver­meint­li­che Video- und Audio­be­weise abge­spielt — in denen jedoch weder etwas zu hören, noch etwas zu sehen war. Eben­falls wurde durch diese soge­nann­ten Berufs­zeu­gen behaup­tet, dass das geläu­fige Wedeln mit den Arme wäh­rend der Ruhe­phase des Lie­des zum Ver­schlei­ern sol­cher Straf­ta­ten genutzt wird. Die Staats­an­walt­schaft lud sogar die soge­nann­ten sze­ne­kun­di­gen Beamten(SKB) aus Dres­den vor, um dem Land­ge­richt wohl dar­zu­le­gen, was Herr Lie­der­ma­cher, trotz feh­len­der Ein­tra­gun­gen im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter, für ein schlim­mer Fin­ger sei. Aller­dings konn­ten diese wage­mu­ti­gen Behaup­tun­gen nicht bestä­tigt wer­den — im Gegen­teil — zwi­schen den Aus­sa­gen der BFE-Polizisten und den SKBs kam es nun zu deut­li­chen Wider­sprü­chen, die in der Ver­hand­lung aller­dings nicht auf­ge­löst wurden.

Letzt­lich sprach der Rich­ter allen Aus­sa­gen durch die Poli­zei­be­am­ten zum Trotz, nach meh­re­ren Stun­den Ver­hand­lung am Land­ge­richt Han­no­ver Lud­wig Lie­der­ma­cher von den Anschul­di­gun­gen frei und revi­dierte somit das Urteil aus ers­ter Instanz. Bemer­kens­wert ist übri­gens auch, dass der Rich­ter der ers­ten Instanz das Fahr­ver­bot hätte gar nicht aus­spre­chen dür­fen. Diese Mög­lich­keit war zum Zeit­punkt der Tat recht­lich noch gar nicht gege­ben. Damit wurde ver­stieß der Rich­ter am Amts­ge­richt sogar gegen das Gesetz­lich­keits­prin­zip, wel­ches u.a. in Art. 103 II des Grund­ge­set­zes oder § 1 des Straf­ge­setz­bu­ches zu fin­den ist. Denn eine Tat kann nur dann bestraft wer­den, wenn die Straf­bar­keit gesetz­lich bestimmt war, bevor diese Tat began­gen wurde. Im Fall des Fahr­ver­bots als Neben­strafe war dies nicht der Fall. Sämt­li­che Kos­ten und Aus­la­gen des Betrof­fe­nen über­nimmt nun die Staatskasse.

Der Ver­lauf die­ses Falls zeigt erneut anschau­lich, wie wich­tig eine Mit­glied­schaft in der Schwarz-Gelben Hilfe ist. Durch die ihm ange­bo­tene Unter­stüt­zung war das Mit­glied nicht in der finan­zi­el­len Zwick­mühle, um abzu­wä­gen, ob er den Straf­be­fehl oder gar das Urteil vom Amts­ge­richt Han­no­ver annehme sollte. Durch die soli­da­ri­sche Gemein­schaft im Hin­ter­grund ist das Über­prü­fen solch vor­schnel­ler und feh­ler­haf­ter Urteile kein unab­wäg­ba­res Risiko mehr. Erst ein Anwalt, der eure Inter­es­sen als Beschul­dig­ter ver­tritt, sollte ent­schei­den, ob eine Strafe, zur Beweis­lage und den Vor­wür­fen, ange­mes­sen ist. Wer­det daher Mit­glied in der Schwarz-Gelben Hilfe und unter­stützt mit Eurem Mit­glieds­bei­trag nicht nur Euch selbst, son­dern auch ande­ren Dyna­mo­fans in Not.

Allein machen sie Dich ein — Schwarz-Gelbe Hilfe

*Name durch die SGH geändert 

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