Erken­nungs­dienst­li­che Behand­lung (ED-Behandlung)

Bei einer ED-Behandlung wer­den i.d.R. Fin­ger­ab­drü­cke, Hand­flä­chen­ab­drü­cke, Fotos von Gesicht und von ver­schie­de­nen kör­per­li­chen Merk­ma­len (z.B. Täto­wie­run­gen oder Nar­ben) gemacht. Es ist zu unter­schei­den zwi­schen einer ED-Behandlung im Rah­men eines Straf­ver­fah­rens oder im Rah­men poli­zei­li­cher Prä­ven­tiv­maß­nah­men (sog. Erkennungsdienst).

Im Straf­ver­fah­ren kann die ED-Behandlung auch gegen Euren Wil­len durch­ge­führt wer­den. In den übri­gen Fäl­len ste­hen Euch ein vor­he­ri­ges Anhö­rungs­recht sowie ein Wider­spruchs­recht gegen die poli­zei­li­che Anord­nung zu, da es sich um einen Ver­wal­tungs­akt han­delt. Wenn die Behörde die sofor­tige Voll­zie­hung anord­net, weil aus ihrer Sicht das öffent­li­che Inter­esse an der Erhe­bung der Daten das Inter­esse des Ein­zel­nen am Schutz sei­nes infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mungs­rechts über­wiegt, dann könnt Ihr die auf­schie­bende Wir­kung Eures Rechts­mit­tels nur vor Gericht wie­der­her­stel­len lassen.

Grund­sätz­lich gilt auch hier: Lasst Euch nicht aus der Ruhe brin­gen! Bleibt freund­lich, aber bestimmt! Leis­tet kei­nen kör­per­li­chen Wider­stand gegen die Beam­ten, sonst droht eine Anzeige. Macht keine Aus­sage und beant­wor­tet keine Fra­gen! Nichts aus­fül­len oder gar unterschreiben!

  • Tipp: Bei einer ED-Behandlung habt Ihr kei­ner­lei Mit­wir­kungs­pflicht. Das Hän­de­wa­schen und Beklei­dung able­gen kann ruhig der Beamte durch­füh­ren. Ach­tung: Kei­nen Wider­stand leisten!